Schließen Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Architekten- &
Ingenieurrecht
Recht
am Bau
Bauträger-
recht
Versiche-
rungsrecht
Öffentl. Bau- &
Umweltrecht
Vergabe-
recht
Sachverstän-
digenrecht
Immobilienrecht
Kauf/Miete/WEG
Zivilprozess &
Schiedswesen
Zielgruppen
Alle Sachgebiete

Gesamtsuche
[Hilfe]

Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.

Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.

Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".

Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.

Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.

Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.

Kostenloses ProbeaboOK

VPR 01/2018 - Vorwort

Liebe Leserin, lieber Leser,

in der Auftragsbekanntmachung muss der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können (§ 41 VgV). Enthalten die elektronisch bereitgestellten Unterlagen allerdings ein "Merkblatt für den Bieter", in dem auf eine anzuwendende Kalkulationsvorgabe - aus einem Handbuch eines Innungsverbands - verwiesen wird, die selbst nicht zum Abruf bereitsteht, genügt der Auftraggeber seiner diesbezüglichen Verpflichtung nicht. Denn eine Kalkulationsvorgabe, die nicht elektronisch zum freien und ungehinderten Abruf bereitgestellt wird, ist nach Ansicht der VK Bund keine wirksam geforderte Erklärung. Das Angebot eines Bieters, der eine solche Vorgabe nicht oder nur fehlerhaft erfüllt, kann deshalb nicht vom Verfahren ausgeschlossen werden (Dokument öffnen S. 14).

Der öffentliche Auftraggeber kann in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die Bieter dazu auffordern, bereits mit dem Angebot die Teile des Auftrags, die im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte vergeben werden sollen, zu benennen. Falls zumutbar, sind auch die vorgesehenen Unterauftragnehmer anzugeben (§ 36 VgV). Verlangt der Auftraggeber allerdings mit der Angebotsabgabe bereits zusätzliche Erklärungen der Unterauftragnehmer - z. B. Verpflichtungserklärung, Handelsregistererklärung, Referenzen - widerspricht dies dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und ist vergaberechtswidrig. Derartige Erklärungen dürfen erst dann verlangt werden, wenn die Angebote der Bieter in die engere Wahl kommen. Nur im Falle einer Eignungsleihe darf der Auftraggeber Eignungsnachweise und Verpflichtungserklärungen der Eignungsverleiher verlangen, so die VK Bund (Dokument öffnen S. 15).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter VPR

Zum Inhaltsverzeichnis