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VPR 05/2017 - Vorwort

Liebe Leserin,
lieber Leser,

stoßen Bewerber beim Zusammenstellen der Angebotsunterlagen auf Unklarheiten, können sie Bieterfragen stellen, um die Sachlage aufzuklären. Bei europaweiten Vergabeverfahren müssen Auftraggeber die entsprechenden Auskünfte spätestens sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Auftraggeber die Beantwortung und Veröffentlichung einer später eingehenden Bieterfrage mit dem Argument verweigern darf, die Frage sei zu spät gestellt worden. Bieterfragen müssen auch dann noch beantwortet werden, wenn sie erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist gestellt werden. Gegebenenfalls muss in solchen Situation sogar die Angebotsfrist verlängert werden. Das hat die VK Bund entschieden (Dokument öffnen S. 177).

Der Nachweis der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen kann gem. § 122 Abs. 3 GWB durch die Teilnahme an Präqualifizierungssystemen erbracht werden. Die VK Sachsen ist der Auffassung, dass die Präqualifikation eine vorweggenommene Eignungsprüfung ist, jedoch einer vertieften Auseinandersetzung des Auftraggebers mit der Eignung des Bieters nicht entgegensteht. Da die Präqualifikation nur eine allgemeine Eignung nachweist, kann ein Auftraggeber z.B. mit der Bekanntmachung auch zusätzliche auftragsbezogene Nachweise fordern. Deshalb darf auch ein präqualifiziertes Unternehmen als ungeeignet von der Teilnahme am Verfahren ausgeschlossen werden, wenn dieses bei früheren Bauaufträgen mangelhaft gearbeitet und mehrfach durch unberechtigte Bedenkenanmeldungen den Bauablauf erheblich verzögert hat. Eine Präqualifikation schützt nicht davor, dass die Eignung des Bieters aufgrund von Erfahrungen aus der Vergangenheit in Frage gestellt wird, so die Vergabekammer (Dokument öffnen S. 180).

Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.

Mit den besten Grüßen

Ihr

Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR

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