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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 18/00


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 1251; IMRRS 2003, 0464
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel

BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3143; IMRRS 2017, 1305; IVRRS 2017, 0509
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung gegen Doppelvermietung?

KG, Beschluss vom 07.09.2017 - 8 W 47/17

1. Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet.

2. Dementsprechend kann ein Mieter im Fall der Doppelvermietung seinen Besitzüberlassungsanspruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen.

3. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter erst eine weitere Vermietung noch vornehmen möchte.

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IBRRS 2008, 1361; IMRRS 2008, 0932
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO

BGH, Urteil vom 08.11.2007 - I ZR 99/05

Die Beweiswirkung gemäß § 314 Satz 1 ZPO erstreckt sich bei einer Entscheidung, die im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, nur auf dasjenige Parteivorbringen, das Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen ist.*)

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IBRRS 2003, 1251; IMRRS 2003, 0464
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Rechte des Gewerberaummieters bei Eigentümerwechsel

BGH, Urteil vom 12.03.2003 - XII ZR 18/00

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.*)

Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.*)

Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.*)

Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.*)

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