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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 652/11


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11

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2 Beiträge gefunden
IMR 2013, 124 BGH - Mietvertrag zwischen Ehegatten: Welches Gericht ist bei Streitigkeiten zuständig?
IMR 2012, 127 OLG Düsseldorf - Anwendung des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auf Gewerberaummietsachen?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2385; IMRRS 2021, 0882; IVRRS 2021, 0378
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21

1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)

2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.

3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.

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IBRRS 2017, 2696; IMRRS 2017, 1149; IVRRS 2017, 0438
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Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: "Sonstige" Familiensache?

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)

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IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.*)

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.*)

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IBRRS 2011, 5304; IMRRS 2011, 3872
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten: Keine Familiensache!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - 10 W 149/11

1. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte.

2. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der allein vom Kläger bestimmt wird. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos, selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

3. Eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung des Schuldners hat auf die Rechtsnatur der vom Gläubiger geltend gemachten Ansprüche keinerlei Einfluss.

4. Gewerbliche Miet- oder Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten gehören nicht zu den allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe)aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen.

5. Bei noch ausstehenden Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten handelt es sich weder um aus der Ehe herrührende Ansprüche im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG noch um "Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

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3 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

3. Zulässigkeit (BGB § 546 Rn. 128)