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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 120/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 3446; IMRRS 2010, 2521
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 1353 BGH - Lebensversicherung ist grundsätzlich auch zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4317; IMRRS 2012, 3087
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschwerdebefugnis der Staatskasse

BGH, Beschluss vom 19.09.2012 - XII ZB 587/11

1. Die Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZPO auch dann zur Beschwerde befugt, wenn ihrem Vortrag nach der Antragsteller, dem Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden ist, aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Übernahme der Kosten der Verfahrensführung in der Lage ist.*)

2. Ziel einer solchen Beschwerde kann allerdings nur sein, eine Zahlungsanordnung nach § 120 ZPO zu erreichen, nicht aber die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 17. November 2009 - VIII ZB 44/09 - NJW RR 2010, 494 und BGHZ 119, 372).*)

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IBRRS 2010, 3443; IMRRS 2010, 2519
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08

Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)

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IBRRS 2010, 3446; IMRRS 2010, 2521
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Einsatz der Lebensversicherung zur Deckung der Prozesskosten

BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08

1. Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.*)

2. Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.*)

3. Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.*)

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