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BGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
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BGH, Urteil vom 17.12.2020 - III ZR 45/19
Ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Geschädigten ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung uneingeschränkt zusteht, kann eine Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nur noch aufgrund von Tatsachen angenommen werden, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage entstanden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 14.06.1988 - VI ZR 279/87, NJW 1989, 105 = IBRRS 1988, 0145).*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 135/05
Die Reichweite der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, die Reichweite der Bindungswirkung zu erfassen, sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, ergänzend heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.6.1982 VI ZR 179/80, NJW 1982, 2257 f.; Urt. v. 17.2.1983 III ZR 184/81, NJW 1983, 2032; Urt. v. 1.7.1986 VI ZR 120/85, NJW 1987, 371; Urt. v. 2.12.1993 IX ZR 11/92, NJW RR 1994, 409; Urt. v. 16.4.2002 KZR 5/01, GRUR 2002, 915, 916 = WRP 2002, 1082 Wettbewerbsverbot in Realteilungsvertrag).*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.2002 - X ZR 29/00
1.) Zur revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Würdigung des gesamten Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht gehört auch die Berücksichtigung von Äußerungen der Beteiligten bei informellen Anhörungen.
2.) Die Höhe eines Schadensersatzanspruchs kann entsprechend dem Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 BGB davon beeinflußt sein , daß der Anspruchsinhaber von einer ihm zu Gebote stehenden und auch zumutbaren Möglichkeit, den Schaden gering zu halten, keinen Gebrauch macht. dem Geschädigten insoweit zugemutet werden kann, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3.) Ein Gewinnentgang ist bereits dann zu bejahen, wenn es nach den gewöhnlichen Umständen des Falles wahrscheinlicher ist, daß der Gewinn ohne das haftungsbegründende Ereignis erzielt worden als daß er ausgeblieben wäre. Diese Prognose kann aber nur dann angestellt werden, wenn der Geschädigte konkrete Anknüpfungstatsachen darlegt und zur Überzeugung des Gerichts nachweist; dabei dürfen an die Darlegung solcher Anknüpfungstatsachen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
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