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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 238/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3483; IMRRS 2009, 1891
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08


11 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1268; IMRRS 2022, 0502; IVRRS 2022, 0176
ProzessualesProzessuales
Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Auskunft nach § 556g Abs. 3 BGB?

BGH, Urteil vom 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

1. Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.12.1975 - I ZR 122/74, GRUR 1976, 256 unter II; vom 14.03.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031 unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Nur ausnahmsweise können deshalb bei Leistungsklagen besondere Umstände das Verlangen des Klägers, in die materiell-rechtliche Prüfung seines Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25.10.2012 - III ZR 266/11, Rz. 51, IMRRS 2012, 3420 = BGHZ 195, 174; vom 22.08.2018 - VIII ZR 99/17, Rz. 10, IMRRS 2018, 1063 = NJW-RR 2018, 1285).*)

2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der - gestützt auf die Vorschrift des § 556g Abs. 3 BGB - die Erteilung von Auskunft über die für die Zulässigkeit der zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbarten Miete maßgeblichen Tatsachen nach den Vorschriften über die sog. Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begehrt wird, kann nicht mit dem materiell-rechtlichen Gesichtspunkt verneint werden, auf die verlangten Auskünfte zu den Ausnahmetatbeständen der §§ 556e und 556f BGB komme es nicht an, weil der Vermieter sich zur Rechtfertigung der vereinbarten Miete lediglich auf die ortsübliche Vergleichsmiete berufe und andere Gründe für die Zulässigkeit der Miethöhe nicht geltend mache. Die Berechtigung des geltend gemachten materiellen Klagebegehrens ist von der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage abzugrenzen; sie ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.*)

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IBRRS 2010, 4744; IMRRS 2010, 3485
ProzessualesProzessuales
Familienrecht - Rechtschutzbedürfnis für Unterhaltsklage gegen österr. Vater

BGH, Urteil vom 10.11.2010 - XII ZR 37/09

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung einer fälligen Forderung (im Anschluss an BGH Urteile vom 4. März 1993 - I ZR 65/91 - NJW-RR 1993, 1129, 1130 und vom 30. September 2009 - VIII ZR 238/08 - NJW 2010, 1135, 1136).*)

2. Das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUÜ 73) ist auch auf Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB anzuwenden, die auf der Familie mit dem gemeinsamen Kind beruhen. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts entfällt deswegen nicht nach Art. 7 HUÜ 73.*)

3. Elterngeld wird grundsätzlich einkommensabhängig gezahlt, so dass es Lohnersatzfunktion hat und deswegen als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist. Lediglich in Höhe von 300 Euro monatlich bleibt es nach § 11 Satz 1 BEEG unberücksichtigt.*)

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IBRRS 2009, 3483; IMRRS 2009, 1891
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 238/08

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage ergibt sich regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 4. März 1993 - I ZR 65/91, WM 1993, 1248).*)

2. Eine Verkehrssitte als eine die beteiligten Verkehrskreise untereinander verpflichtende Regel verlangt, dass sie auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums für vergleichbare Geschäftsvorfälle gebildet hat und der eine einheitliche Auffassung sämtlicher an dem betreffenden Geschäftsverkehr beteiligten Kreise zu Grunde liegt. Dazu genügt es nicht, dass eine bestimmte Übung nur von einem bestimmten, wenn auch quantitativ bedeutsamen Teil der beteiligten Verkehrskreise gepflogen wird; sie muss sich vielmehr innerhalb aller beteiligten Kreise als einheitliche Auffassung durchgesetzt haben.*)

3. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.*)





1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Die Leistungsklage ( Rn. 106-108)