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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 78/13


Bester Treffer:
IBRRS 2015, 2029; IMRRS 2015, 0806
ProzessualesProzessuales
Zeuge in 1. Instanz nicht vernommen: Berufungsgericht muss Beweisantrag nachgehen!

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZR 78/13

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2015, 461 BGH - Zeuge in erster Instanz nicht vernommen: Berufungsgericht muss Beweisantrag nachgehen!

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2872; IMRRS 2022, 1234; IVRRS 2022, 0434
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wie ist die Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich darzulegen?

BGH, Beschluss vom 10.08.2022 - VII ZR 243/19

1. Haften Architekt und Bauunternehmer für einen Mangel dem Besteller als Gesamtschuldner und hat der Bauunternehmer diesen Mangel im Wege der Nacherfüllung beseitigt, hat er gegen den Architekten einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich.

2. Sind dem Bauunternehmer im Rahmen der Mangelbeseitigung Kosten durch von ihm beauftragte Drittunternehmer entstanden, kann er diese Kosten - soweit sie objektiv erforderlich waren - anteilig geltend machen. Hinsichtlich der von ihm selbst durchgeführten, erforderlichen Arbeiten kann er einen Wertausgleich verlangen.

3. Zu den Substantiierungsanforderungen an den Vortrag zur Höhe des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich.

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IBRRS 2020, 3558; IMRRS 2020, 1443; IVRRS 2020, 0647
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber muss nur die Mangelsymptome, nicht die Mangelursache beschreiben!

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18

1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.

3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.

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IBRRS 2018, 1758; IMRRS 2018, 0630; IVRRS 2018, 0272
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Darf das Gericht technische Fachfragen selbst beantworten?

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - VII ZR 299/14

Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, darf das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

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IBRRS 2018, 0229; IMRRS 2018, 0071; IVRRS 2018, 0024
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Klimaanlage fällt regelmäßig aus: Mangel hinreichend deutlich beschrieben!

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 217/15

1. Der Besteller genügt den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mangelbeseitigungsverlangen, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).

2. Stellt ein Privatgutachter bei 14 von 15 untersuchten Motoren Mängel an den Kondensatoren fest, wird der Mangel durch das Vorbringen des Bestellers, sämtliche Klimaanlagen aller Hotelzimmer seien von einem Systemmangel betroffen, ausreichend beschrieben. Die lediglich stichprobenartige Überprüfung der Klimaanlagen durch den Privatgutachter steht dem nicht entgegen.

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IBRRS 2016, 3239; IMRRS 2016, 1830; IVRRS 2016, 0147
ProzessualesProzessuales
Wasserschaden nach Installationsarbeiten: Was ist zum Schadensumfang vorzutragen?

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14

1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.

2. Überspannt das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig und versäumt es dadurch, den Sachvortrag einer Partei in gebotener Weise zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Beweis zu erheben, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.

3. Zur ausreichenden und schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Wasserschadens gehört nicht die Erklärung, wie aufgrund einer geringfügigen Undichtigkeit sich innerhalb kurzer Zeit ein umfangreicher Schaden habe entwickeln können.

4. Es ist für die Schlüssigkeit des Vortrags auch nicht notwendig, dass sich aus ihm der Beweis eines ersten Anscheins für die Verursachung der geltend gemachten Schäden ergibt.

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IBRRS 2015, 2029; IMRRS 2015, 0806
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zeuge in 1. Instanz nicht vernommen: Berufungsgericht muss Beweisantrag nachgehen!

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZR 78/13

1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Grundlage hat.

2. Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vortrag (hier: zur Beschädigung des Hofpflasters durch einen mit Ketten versehenen Raupenbagger) für nicht ausreichend substantiiert und findet deshalb keine Beweisaufnahme statt, muss das Berufungsgericht einem Beweisantrag, der darauf gerichtet ist, die aufgestellte Behauptung (erstmals) zu beweisen, nachgehen. Anderenfalls verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

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