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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 488/00


Beste Treffer:
IBRRS 2002, 0171
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00

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IBRRS 2001, 0755
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 - VII ZR 488/00

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 4323; IMRRS 2013, 2067
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klageerhebung per Fax: Fehlende Anlagen unschädlich!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 21 U 140/12

1. Durch eine Klageerhebung per Telefax wird die gesetzlich erforderliche Schriftform insbesondere das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift durch den - bei Prozessen mit Anwaltszwang - postulationsfähigen Rechtsanwalt nach § 130 Nr. 6 HS 3 ZPO gewahrt, wenn die Unterschrift in der (auf den Empfängergerät des Gerichts) eingehenden Telekopie wiedergegeben wird.*)

2. Sind der (per Telefax) eingereichten Klage entgegen der Sollvorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Abschriften beigefügt, hindert dies die sofortige Zustellung der Klage nicht.*)

3. Eine Klagezustellung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird. Die nach § 131 Abs. 1 ZPO geforderte Beifügung von Urkunden, auf die in der Klageschrift genommen wird, ist nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Zustellung.*)

Voraussetzung für die Hemmungswirkung der Erhebung der Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht die Zulässigkeit der Klage, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung.*)

4. Die für die Wirksamkeit der Klageerhebung nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Konkretisierung des Streitgegenstandes verlangt bei einer Leistungsklage auf Beseitigung vorhandener Baumängel, dass für den Beklagten aufgrund des Sachvortrages des Klägers erkennbar wird, welcher konkrete Mangel von ihm beseitigt werden soll, welcher Erfolg herbeigeführt werden soll. Für die Bestimmtheit der Leistungsklage kann in diesem Zusammenhang auf die Grundsätze der Symptomtheorie zurückgegriffen werden.*)

5. Zu den Anforderungen an eine demnächstige Zustellung im Sinne des § 167 ZPO.*)

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IBRRS 2008, 3148; IMRRS 2008, 2640
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweislast der Mängelfreiheit vor Abnahme

BGH, Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 64/07

1. Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen.*)

2. In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.*)




IBRRS 2005, 3638; IMRRS 2005, 1928
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Schiedsgutachtens

BGH, Beschluss vom 24.11.2005 - VII ZB 76/05

Die Aufwendungen für ein vereinbarungsgemäß eingeholtes Schiedsgutachten sind im nachfolgenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht als Prozesskosten erstattungsfähig.*)

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IBRRS 2005, 0517; IMRRS 2005, 0229
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Berufungsgericht muss grundsätzlich durchentscheiden

BGH, Urteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.*)

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.*)

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IBRRS 2002, 0171
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - VII ZR 488/00

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muß weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind, noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.

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IBRRS 2001, 0755
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 07.06.2001 - VII ZR 488/00

ohne amtlichen Leitsatz

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3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 4 VOB/B Ausführung (Karczewski)
H. § 4 Abs. 7 VOB/B: Mängelrechte vor Abnahme
III. Inhalt der Regelung
3. Kündigungsrecht des Auftraggebers

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel
III. § 13 Abs. 1 S. 3 VOB/B
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
II. Mängelrüge, § 13 Abs. 5 S. 1 VOB/B

1 Abschnitt im "Seibel, ibr-online-Kommentar Selbständiges Beweisverfahren" gefunden

2. 2. Symptomtheorie (ZPO § 487 Rn. 10-15)



2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Begriffe und Symptomrechtsprechung ( Rn. 109-111)

2. Darlegungs- und Beweislast (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 160-164)


5 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

a) Symptomtheorie ( Rn. 168)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)

II. Anspruchsgrundlagen ( Rn. 235-249)