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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 43/18


Bester Treffer:
IBRRS 2019, 0532; IMRRS 2019, 0202; IVRRS 2019, 0084
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz geht verloren: Was gehört in den Wiedereinsetzungsantrag?

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - VII ZB 43/18

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2019, 231 BGH - Schriftsatz geht verloren: Was gehört in den Wiedereinsetzungsantrag?

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2043; IMRRS 2022, 0848; IVRRS 2022, 0282
ProzessualesProzessuales
Grundsätze zum Computerfax sind auf Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar!

LAG Hessen, Urteil vom 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20

1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.*)

2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = IBRRS 2003, 2563 = IMRRS 2003, 1083) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH, IBR 2021, 272; BFH, IBR 2011, 59; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 692/08, Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.*)

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IBRRS 2022, 0747; IMRRS 2022, 0267; IVRRS 2022, 0107
ProzessualesProzessuales
Nach Hinweis fristgerecht vorgebrachter Wiedereinsetzungsgrund ist nicht nachgeschoben!

BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - V ZB 34/21

Weist das Berufungsgericht die Partei darauf hin, dass zwar nicht der in dem Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO geltend gemachte Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, sich aus dem Antrag aber ein anderer Wiedereinsetzungsgrund ergibt, und stützt die Partei sich nach Ablauf der Antragsfrist, jedoch innerhalb der gewährten Stellungnahmefrist auf diesen anderen Wiedereinsetzungsgrund, kann die Wiedereinsetzung nicht mit der Begründung versagt werden, es handle sich um ein unzulässiges Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrunds.*)

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IBRRS 2021, 3477; IMRRS 2021, 1310; IVRRS 2021, 0558
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Telefax gestört: Keine aktive beA-Nutzungspflicht!

BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 12/21

Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 01.01.2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers nicht zu vertretenden Gründen - hier: Defekt des gerichtlichen Empfangsgerätes - scheitert.*)




IBRRS 2021, 2373; IMRRS 2021, 0878; IVRRS 2021, 0375
RechtsanwälteRechtsanwälte
Antrag auf Wiedereinsetzung bei Verlust auf dem Postweg

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZB 56/20

1. Zu den Anforderungen an das Fristenwesen des Rechtsanwalts für den Fall eines Fristverlängerungsantrags (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 04.09.2018 - VIII ZB 70/17, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2018, 3094 = NJW-RR 2018, 1325).*)

2. Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf - nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16, Rz. 19, IBRRS 2017, 1985 = NJW 2017, 2041; vom 30.05.2017 - VI ZB 54/16, Rz. 14, IBRRS 2017, 2145 = NJW-RR 2017, 1532; vom 18.01.2018 - V ZB 166/17, Rz. 7, IBRRS 2018, 0779; IBR 2021, 161; st. Rspr.).*)

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IBRRS 2021, 1993; IMRRS 2021, 0717; IVRRS 2021, 0320
ProzessualesProzessuales
Wie ist der Verlust eines zur Post aufgegebenen Schriftsatzes glaubhaft zu machen?

BGH, Beschluss vom 05.05.2021 - VII ZB 18/19

1. Einer Partei, die ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten, ist auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht einem Verschulden der Partei gleich.

2. Die Partei muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag vortragen und glaubhaft machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft, also letztlich mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.

3. Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.

4. Für eine solche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe ist regelmäßig lückenlos darzulegen, wann, von wem und in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte der Partei anwaltlich versichert, er habe das fristgebundene Schriftstück selbst rechtzeitig in den Briefkasten geworfen, kann es zur Glaubhaftmachung geboten sein, ergänzend Belege vorzulegen, die die rechtzeitige Aufgabe zur Post dokumentieren, wie zum Beispiel die Eintragung der Versendung in der Akte oder einem Postausgangsbuch.

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IBRRS 2021, 0285; IMRRS 2021, 0115; IVRRS 2021, 0057
ProzessualesProzessuales
Eidesstattlicher Versicherung wird nicht geglaubt: Gericht muss Zeugenantritt ermöglichen!

BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - XII ZB 200/20

Schenkt das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18.12.2019 - XII ZB 379/19, FamRZ 2020, 618 = IBRRS 2020, 0308).*)

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IBRRS 2020, 2242; IMRRS 2020, 0936
RechtsanwälteRechtsanwälte
Ausgangskontrolle von Schriftsätzen: Zuverlässige Bürokraft muss nicht überwacht werden!

BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZB 46/19

Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, durch Stichproben eine allgemeine Anweisung zur Ausgangskontrolle der Schriftsätze zu überwachen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die mit dieser Aufgabe betraute Bürokraft während ihrer langjährigen Tätigkeit noch nie eine Frist versäumt hatte und es sich um einen einmaligen Fehler handelte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.06.1988 - VIII ZR 72/88, VersR 1988, 1141).*)

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IBRRS 2020, 1649; IMRRS 2020, 0728
RechtsanwälteRechtsanwälte
Neben Fristablauf ist auch eine Vorfrist zu notieren!

OLG Rostock, Beschluss vom 28.02.2020 - 3 U 41/19

1. Eine spezielle Anweisung, eine Handlung sofort vorzunehmen, ist geeignet, den Rechtsanwalt und damit auch die Partei zu entschuldigen und geht grundsätzlich allgemeinen Organisationsanweisungen vor.*)

2. Hat der Rechtsanwalt eine Einzelanweisung getroffen, dass die von ihm beauftragte und stets zuverlässige Bürokraft eine Tätigkeit sofort und vor der Erledigung aller anderen Arbeiten auszuführen hat, muss er die Umsetzung dieser Anweisung nicht mehr kontrollieren.*)

3. Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, dass bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muss, die regelmäßig eine Woche zu betragen hat.*)

4. Für eine anwaltliche Versicherung ist neben einer eidesstattlichen Versicherung der Rückgriff auf eine anwaltliche Versicherung, das heißt die auf standesrechtlichen Pflichten beruhende Versicherung der Richtigkeit einer Tatsache, zulässig, wenn diese unter Bezugnahme auf die standesrechtlichen Pflichten erfolgt.*)

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IBRRS 2020, 0405; IMRRS 2020, 0144; IVRRS 2020, 0066
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Post geht am nächsten Werktag zu!

BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - VI ZB 19/19

Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, IBR 2019, 231).*)

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IBRRS 2019, 0532; IMRRS 2019, 0202; IVRRS 2019, 0084
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Schriftsatz geht verloren: Was gehört in den Wiedereinsetzungsantrag?

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - VII ZB 43/18

1. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.

2. Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, muss die Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist, vortragen.

3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden.

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