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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 250/15


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 3733; IMRRS 2017, 1544
ImmobilienImmobilien
Bereits ein Altlastenverdacht ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0580; IMRRS 2019, 0215; IVRRS 2019, 0091
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten bei Durchgriffshaftung wegen Baumängeln!

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17

1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)

2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)

3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)

4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)

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IBRRS 2017, 3733; IMRRS 2017, 1544
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Bereits ein Altlastenverdacht ist ein Mangel!

BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 250/15

1. Begründet die frühere Nutzung eines Grundstücks einen Altlastenverdacht, weist dieses einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen. Insbesondere bedarf es für die Annahme eines Sachmangels keiner zusätzlichen Tatsachen, die auf das Vorhandensein von Altlasten hindeuten.*)

2. Verschweigt der Verkäufer eine ihm bekannte frühere Nutzung des Grundstücks, die einen Altlastenverdacht begründet, so handelt er objektiv arglistig i.S.v. § 444 BGB.*)

3. Bezogen auf den subjektiven Tatbestand der Arglist hält der Verkäufer einen Sachmangel mindestens für möglich, wenn er die frühere Nutzung des Grundstücks kannte und es zumindest für möglich hielt, dass diese einen Altlastenverdacht begründet. Auch insoweit müssen keine konkreten - dem Verkäufer bekannten - Tatsachen hinzutreten, die den Altlastenverdacht erhärten.*)

4. Macht der Verkäufer, der aus der ihm bekannten früheren gefahrenträchtigen Nutzung des Grundstücks den Schluss auf einen möglichen Altlastenverdacht gezogen hat, geltend, er habe bei Vertragsschluss angenommen, der Altlastenverdacht sei ausgeräumt gewesen, muss er dies anhand objektiver Umstände plausibel machen. Für entsprechende Umstände trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast.*)

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Der Sachmangel ( Rn. 56-69)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

b) Schädlichkeit von Baustoffen. (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 101-104)