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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 152/18


Bester Treffer:
IBRRS 2020, 0392; IMRRS 2020, 0162
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann Errichtung einer fehlenden Brandwand verlangen!

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18

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2 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 1846; IMRRS 2022, 0756; IVRRS 2022, 0260
ProzessualesProzessuales
Keine Terminsverlegung trotz "Grippesymptomen": Richter befangen?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 W 17/22

Die Weigerung, einem auf unspezifische "Grippesymptome" gestützten Terminsverlegungsversuch des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, dessen am Terminstag durchgeführter Corona-Test nach eigener Darlegung negativ ausgefallen war, und der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die im Termin säumige Partei rechtfertigen nicht die Annahme, der Richter stehe dieser nicht unvoreingenommen gegenüber.*)

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IBRRS 2021, 1602; IMRRS 2021, 0580; IVRRS 2021, 0249
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Einspruchsverzicht schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids!

BGH, Urteil vom 01.04.2021 - III ZR 47/20

Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.*)

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IBRRS 2020, 0392; IMRRS 2020, 0162
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Nachbar kann Errichtung einer fehlenden Brandwand verlangen!

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 152/18

1. Beantragen die Parteien einvernehmlich die Verlegung eines Verkündungstermins, weil sie ernsthafte Vergleichsgespräche führen wollen, ist regelmäßig ein erheblicher Grund i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO gegeben; das Gericht darf bei dieser Sachlage jedenfalls keine Endentscheidung verkünden, sondern es muss den Termin verlegen und den Parteien zumindest Gelegenheit geben, gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.*)

2. Steht der Zustand eines Gebäudes im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (hier: fehlende Brandwand), kann der Nachbar mit dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch die Beseitigung der Störung verlangen; der Grundstückseigentümer, der einen solchen Zustand seines Gebäudes aufrechterhält, ist ohne Weiteres als Zustandsstörer anzusehen.*)

3. Für den quasinegatorischen Beseitigungsanspruch bedarf es keiner über die Verletzung des Schutzgesetzes hinausgehenden Beeinträchtigung des Nachbarn; der Zustand des Gebäudes muss nicht konkret "gefahrenträchtig" sein, wenn das Schutzgesetz dies nicht verlangt (Klarstellung zu Senat, Urteil vom 22.09.2000 - V ZR 443/99, IBRRS 2000, 1975 = NZM 2001, 396, 397).*)

4. Widerspricht ein Gebäude nachbarschützenden Brandschutzvorschriften, kann dessen Eigentümer die von dem Nachbarn beanspruchte Störungsbeseitigung nicht gem. § 275 Abs. 2 BGB verweigern, weil selbst ein hoher finanzieller Aufwand nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Nachbarn steht.*)

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