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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 106/19


Bester Treffer:
IBRRS 2020, 2043; IMRRS 2020, 0877; IVRRS 2020, 0367
ProzessualesProzessuales
Nebenintervention nicht rechtskräftig unzulässig: Streithelfer kann Berufung einlegen!

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2020, 566 BGH - Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen: Streithelfer kann Berufung einlegen!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0229; IMRRS 2023, 0125; IVRRS 2023, 0032
ProzessualesProzessuales
Berufung durch Streithelfer: Gericht muss Beitritt prüfen

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22

Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 100/17, Rz. 8, IBRRS 2018, 3443 = TranspR 2019, 39).*)

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IBRRS 2020, 2043; IMRRS 2020, 0877; IVRRS 2020, 0367
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nebenintervention nicht rechtskräftig unzulässig: Streithelfer kann Berufung einlegen!

BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19

1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.*)

2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 = IBRRS 2013, 2401 = IMRRS 2013, 1335).*)

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IBRRS 2019, 1166; IMRRS 2019, 0447; IVRRS 2019, 0169
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Streitbeitritt: Nur wirtschaftliches Interesse reicht nicht!

OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17

1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.

2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.

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