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BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19
Volltext4 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2020, 566 | BGH - Nebenintervention nicht rechtskräftig zurückgewiesen: Streithelfer kann Berufung einlegen! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 100/17, Rz. 8, IBRRS 2018, 3443 = TranspR 2019, 39).*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19
1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.*)
2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 = IBRRS 2013, 2401 = IMRRS 2013, 1335).*)
VolltextOLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17
1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.
2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.
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