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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 242/97
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 181/15
Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15
Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)
VolltextBGH, Urteil vom 15.07.1999 - IX ZR 239/98
Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.*)
VolltextBGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 242/97
1. a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
2. a) Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von § 12 Abs. 1 GesO erfaßten Rechten.
b) Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht.
c) § 15 Satz 2 KO ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.
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