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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 242/97


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0649; IMRRS 2000, 0225
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 242/97

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3 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

Es gibt für Ihre Suchanfrage 4 Treffer in Alle Sachgebiete.
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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 1095; IMRRS 2017, 0447
NotareNotare
Treuwidrige Abbuchungen stehen Auszahlung nicht entgegen!

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZB 181/15

Der Auszahlung des auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises an den Verkäufer steht nicht entgegen, dass der beurkundende Notar treuwidrige Abbuchungen von diesem Konto veranlasst und später den Fehlbestand durch eine ebenfalls treuwidrige Überweisung von einem anderen auf seinen Namen lautenden Notaranderkonto ausgeglichen hat.*)

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IBRRS 2016, 2387; IMRRS 2016, 1429
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kaufpreis über Notaranderkonto abgewickelt: Auszahlungsanspruch gegen Notar wird "mitgepfändet"!

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 37/15

Wird eine Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto abgewickelt, erstreckt sich das mit der Pfändung des Kaufpreisanspruchs entstandene Pfandrecht auf den Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.*)

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IBRRS 2000, 0749; IMRRS 2000, 0242
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 15.07.1999 - IX ZR 239/98

Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.*)

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IBRRS 2000, 0649; IMRRS 2000, 0225
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 242/97

1. a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.

b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.

2. a) Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von § 12 Abs. 1 GesO erfaßten Rechten.

b) Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht.

c) § 15 Satz 2 KO ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.

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