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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 298/99


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0903; IMRRS 2000, 0298
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2006, 0596; IMRRS 2006, 0362
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ausschluss der Haftung für Planungsmängel?

BGH, Urteil vom 08.12.2005 - VII ZR 138/04

1. In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten für Planungsmängel.*)

2. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).*)

3. Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen. Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen, als er die Klageerweiterung betrifft.*)




IBRRS 2000, 0903; IMRRS 2000, 0298
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 10 VOB/B Haftung der Vertragsparteien (Schmitz-Gagnon)
C. § 10 Abs. 2 - 6: Haftung der Vertragsparteien gegenüber Dritten
I. Haftung beider Vertragsparteien aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1