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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IV ZR 208/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4412; IMRRS 2012, 3152
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmittel zurückgenommen: Kosten des Anschlussrechtsmittels

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2013, 1065 BGH - Wer trägt bei Rücknahme eines Rechtsmittels die Kosten des Anschlussrechtsmittels?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0869; IMRRS 2022, 0313; IVRRS 2022, 0119
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Frist zur Einlegung der Anschlussberufung versäumt: Keine Wiedereinsetzung!

BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

In die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO findet eine Wiedereinsetzung nach den Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO nicht statt.*)

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IBRRS 2020, 1901; IMRRS 2020, 0810; IVRRS 2020, 0333
ProzessualesProzessuales
Revision zurückgenommen: Wer trägt die Kosten der Anschlussrevision?

BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZR 192/18

Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger aufzuerlegen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 1065 - nur online; Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 = IBRRS 2012, 2374 = IMRRS 2012, 1736).*)

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IBRRS 2012, 4412; IMRRS 2012, 3152
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Rechtsmittel zurückgenommen: Kosten des Anschlussrechtsmittels

BGH, Beschluss vom 26.09.2012 - IV ZR 208/11

1. Dem Rechtsmittelführer sind grundsätzlich auch die Kosten eines zulässig erhobenen Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen, wenn dieses infolge Rücknahme des Rechtsmittels seine Wirkung verliert.

2. Im Falle der Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein (unselbstständiges) Anschlussrechtsmittel kann nichts anderes gelten.

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IBRRS 2011, 3903; IMRRS 2011, 2759
Mit Beitrag
VersicherungenVersicherungen
Unklare Obliegenheitsklausel

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11

Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:

"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."

Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

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