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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 133/09


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 2405; IMRRS 2012, 1754
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Garantiererklärung vs. unverbindliche Werbeaussage

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09

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1 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 2887; IMRRS 2012, 2108
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - IV ZR 204/10; IV ZR 115/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2405; IMRRS 2012, 1754
Mit Beitrag
WettbewerbsrechtWettbewerbsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Garantiererklärung vs. unverbindliche Werbeaussage

BGH, Urteil vom 14.04.2011 - I ZR 133/09

1. Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.*)

2. Wirbt ein Unternehmer für den Verkauf eines Verbrauchsguts mit einer Garantie, müssen die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderten Angaben (Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden; Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind) nicht bereits in der Werbung gemacht werden. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG, deren Umsetzung § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient, ergibt sich nichts anderes.*)

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