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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 26/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3767; IMRRS 2009, 2049
SachverständigeSachverständige
Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09


1 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 2167; IMRRS 2013, 1229
ProzessualesProzessuales
Wann ist die Feststellungsklage gegenüber einer Behörde zulässig?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2013 - 1 W 42/12

1. Eine Feststellungsklage gegenüber Behörden statt einer Leistungsklage ist nur zulässig, wenn aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten zu erwarten steht, dass die beklagte Behörde auch ohne Leistungsurteil ihre Leistung erbringen werde, oder dass bereits die Durchführung einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung des Rechtsstreits führt, etwa weil die auf die Klage hin zu erbringende Leistung feststeht.*)

2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist; der Kläger braucht sein Klagebegehren nicht in einen Leistungs- und einen Feststellungsanteil aufzuspalten.*)

3. Für fehlerhafte richterliche Entscheidungen in einem Prozesskostenhilfeverfahren gilt das sog. Richterspruchprivileg (§ 839 Abs. 2 BGB) nicht.*)

4. Bei richterlichen Entscheidungen außerhalb des Richterspruchprivilegs kommt im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit eine Amtshaftung nur bei besonders groben Verstößen, d.h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Unvertretbarkeit der richterlichen Rechtsansicht, in Betracht.*)

5. Dies gilt auch für richterliche Entscheidungen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dafür ist ohne Bedeutung, dass es sich insoweit um die Gewährung einer besonders ausgestalteten Sozialleistung handelt.*)

6. Es ist jedenfalls nicht als grob fehlerhaft und unvertretbar anzusehen, wenn Prozesskostenhilfe in Fällen nicht gewährt wird, in denen eine Klage - wäre sie ohne den Antrag auf Prozesskostenhilfe erhoben worden - ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden müsste.*)

7. Wird ein Prozesskostenhilfegesuch nach dem Eindruck eines Antragstellers zu Unrecht wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt, stellt sich die Frage, ob nicht ein möglicher Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, weil der Antragsteller das Prozesskostenhilfegesuch nicht mit ergänzter Begründung wiederholt hat. Unterbleibt dies, stellt sich weiter die Frage der Eröffnung einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB) im Wege des Regresses gegen den Verfahrensbevollmächtigten.*)

8. Zum Fehlen jedenfalls grob schuldhafter Amtspflichtverletzungen in Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein selbständiges Beweisverfahren und einen Wohnraummietprozess.*)

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IBRRS 2009, 3767; IMRRS 2009, 2049
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Voraussetzung für die Haftung des Sachverständigen

OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2009 - 4 U 26/09

1. Für die Anwendbarkeit des § 839a BGB ist bei einem über zwei Instanzen geführten Rechtsstreit auf die zeitlich zuletzt ergangene, verfahrensabschließende gerichtliche Entscheidung abzustellen.*)

2. Sind Gerichte in zwei Instanzen dem - angeblich fehlerhaften - Sachverständigengutachten gefolgt, bedarf es einer eingehenden Darlegung der grob fahrlässigen Fehlerhaftigkeit des Gutachtens; dazu gehört, dass der Kläger erläutern muss, warum auch die Gerichte nicht nur übersehen haben sollen, dass sie ihrer Entscheidung in Teilen unrichtige Gutachten zugrundelegen, sondern dass dies auch jedem, also auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen.*)

3. Die Inanspruchnahme eines Sachverständigen nach § 839a BGB setzt in jedem Fall voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat. Hierfür ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausreichend, dass das Verwaltungsgericht die Klage mit der Begründung abweist, der Kläger habe sich zu dem von der beklagten Partei in Bezug genommenen Gutachten nicht hinreichend erklärt, weil es sich dabei um Parteivortrag und keine Beweisaufnahme handelt.*)