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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 208/08


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IBRRS 2011, 3554; IMRRS 2011, 2530
ProzessualesProzessuales
Sonstiges Zivilrecht - Erfüllungswirkung abgelehnt, doch Aufrechnung zugelassen?

OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 208/08

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IBRRS 2011, 3554; IMRRS 2011, 2530
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ProzessualesProzessuales
Sonstiges Zivilrecht - Erfüllungswirkung abgelehnt, doch Aufrechnung zugelassen?

OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 208/08

1. Eine Überweisung auf ein anderes als das von dem Gläubiger angegebene Konto führt grundsätzlich keine Tilgungswirkung herbei.

2. Gegen den Anspruch des Gläubigers auf erneute Zahlung kann der Schuldner, dessen abredewidrige Überweisung auf ein nicht vereinbartes Konto nicht zur Erfüllung des Zahlungsanspruchs des Gläubigers geführt hat, grundsätzlich mit einem Bereicherungsanspruch aufrechnen. Ein Aufrechnungsverbot steht dem nicht entgegen.

3. Die Argumentation, dass der Schuldner dann sanktionslos auf ein anderes als das vereinbarte Konto zahlen könnte, trifft nur auf die Fälle zu, in denen dem Gläubiger durch die vereinbarungswidrige Zahlung kein Schaden entstanden ist. In anderen Fällen steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner zu, wodurch er hinreichend geschützt ist. Insbesondere dann, wenn dem Gläubiger durch die weisungswidrige Überweisung kein Schaden entstanden ist, gibt es keinen Anlass, dem Schuldner die Möglichkeit der Aufrechnung zu nehmen und ihn auf eine Widerklage zu verweisen.

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