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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 23 W 46/01
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2001 - 23 W 46/01
1. Bei Einwendungen gegen eine Bürgschaft oder Garantie auf erstes Anfordern kommt dem Verpflichteten (Bürgen, Garanten) kein Anscheinsbeweis zugute. Gleiches gilt für den Hauptschuldner, soweit er im Rechtsstreit gegen den Gläubiger den Bestand der Sicherheit (Bürgschaft, Garantie) oder der gesicherten Forderung bestreitet.
2. Macht der Hauptschuldner dagegen geltend, er habe die Sicherheit auf Grund unwirksamer vertraglicher Verpflichtung und somit rechtsgrundlos erbracht, so kann der erste Anschein für seinen Tatsachenvortrag sprechen. Dies gilt auch für die Anwendungsvoraussetzungen des AGB-Gesetzes sowie im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
BauR 2001, 1940
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
6 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
3. Einstweilige Verfügung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 99-107)
2. Einwand des Missbrauchs einer formalen Rechtsstellung (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 81-83)
1. Erstprozess (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 89-92)
2. Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 185-187)
IV. Besonderheiten der Inanspruchnahme (VOB/B § 17 Abs. 4 Rn. 77-79)