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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 21 U 140/17
KG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 26.07.2019 - 21 U 3/19
1. Macht ein Bauunternehmer mit einer einheitlichen Klage sowohl seinen Sicherungsanspruch aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. als auch den zu besichernden Vergütungsanspruch aus § 631 Abs. 1 BGB geltend, kann das Gericht über den Sicherungsanspruch isoliert durch stattgebendes Teilurteil entscheiden.*)
2. Ist der Bauvertrag gekündigt, reduziert sich der Sicherungsanspruch auf die Kündigungsvergütung.*)
3. Ist die Höhe des Sicherungsanspruchs zwischen den Parteien umstritten, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
4. Im Regelfall ist bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung vom Fehlen eines wichtigen Kündigungsgrunds auszugehen.*)
5. Liegt einem Pauschalpreisvertrag ein bepreistes und nachträglich pauschaliertes Leistungsverzeichnis zu Grunde, so genügt der Unternehmer seiner Erstdarlegungslast für die Kündigungsvergütung, wenn er die Preise für die nicht erbrachten Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis von der Gesamtvergütung abzieht.*)
VolltextKG, Urteil vom 15.06.2018 - 21 U 140/17
1. Klagt ein Bauunternehmer auf eine Sicherheitsleistung nach § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., deren Höhe zwischen den Parteien umstritten ist, so ist sie durch das Gericht ohne Beweisaufnahme nach freier Überzeugung festzusetzen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dabei kann das Gericht auf einen Betrag erkennen, der unterhalb der vom Unternehmer schlüssig dargelegten Höhe der zu sichernden Vergütungsforderung liegt.*)
2. Die schlüssige Darlegung der großen Kündigungsvergütung nach § 649 BGB bzw. § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB a.F. setzt nicht voraus, dass der Werkunternehmer Angaben zu seinem anderweitigen Erwerb macht.*)
3. Allerdings muss der Unternehmer angeben, welche Aufwendungen er aufgrund der Kündigung erspart hat. Hätte der Unternehmer Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben, liegt seine Ersparnis in deren Vergütung, soweit er sie aufgrund der Kündigung nicht zahlen muss. Hatte der Unternehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Nachunternehmer beauftragt, kann er deren hypothetische Vergütungen anhand eines angenommenen Generalunternehmerzuschlags ermitteln, sofern seine Abrechnung aufgrund der Aufgliederung der Gesamtvergütung in Einzelleistungen im Endergebnis einen hinreichenden Detaillierungsgrad erreicht, so dass der Besteller sie überprüfen kann.*)
8 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn) |
C. § 8 Abs. 1 VOB/B - Freie Kündigung |
IV. § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B - Kündigungsfolgen |
3. Erster Rechnungsteil: Abrechnung der erbrachten Leistungen |
4. Zweiter Rechnungsteil: Abrechnung der nicht erbrachten Leistungen |
c) Anrechnung des anderweitigen Erwerbs |