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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 295/99


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IBRRS 2002, 1347
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OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2000 - 2 U 295/99

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 242 OLG Oldenburg - Urkundsprozess: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2009, 0757; IMRRS 2009, 0471
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Verfahrensrecht - Berufung gegen Urteile bei Auslandswohnsitz: OLG zuständig?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2008 - 5 U 55/08

1. Ist der ausländische Wohnsitz einer Partei im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Streit gewesen, ist dieser bei der Prüfung der instanziellen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu Grunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.*)

2. Die vom Kläger im Urkundsverfahren vorzulegenden Urkunden müssen den Beweis für die anspruchsbegründenden Tatsachen, hinsichtlich derer der Kläger die Beweislast trägt, erbringen können und tatsächlich erbringen; es genügt hierbei, dass die Urkunden nach den Grundsätzen allgemeiner Auslegung und freier Beweiswürdigung mittelbar die zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen beweisen.*)

3. Im Urkundenprozess ist die Aufrechnung des Beklagten gegen eine urkundlich bewiesene Forderung des Klägers eine Einwendung im Sinne von § 598 ZPO, die, wenn sie nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Mitteln von dem Beklagten nachgewiesen wird, als unstatthaft zurückzuweisen ist.*)

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IBRRS 2002, 1347
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OLG Oldenburg, Urteil vom 23.02.2000 - 2 U 295/99

1. Teilt der Auftraggeber in einem Schreiben dem Auftragnehmer mit, es ergebe sich nach Rechnungsprüfung eine Restforderung des Auftragnehmers, gegen welche mit Gegenforderungen aufgerechnet werde, liegt in diesem Schreiben ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aus welchem der Urkundsprozess betrieben werden kann.*)

2. Die Gegenforderung des Auftraggebers kann im Urkundsverfahren nur berücksichtigt werden, wenn sie mit den statthaften Beweismitteln bewiesen werden.*)

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3 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

2. Urkundenklage ( Rn. 427-429)

b) Zeit ( Rn. 153-158)

a) Zulässigkeit ( Rn. 126-129)