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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 154/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0870; IMRRS 2012, 0633
BauträgerBauträger
Großer Schadensersatz: Vorteilsausgleichung der AfA-Steuervorteile!

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10

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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2019, 2184; IMRRS 2019, 0812
NachbarrechtNachbarrecht
Aufschüttung in Auftrag gegeben: Eigentümer haftet für Feuchtigkeitsschäden!

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2019 - 5 U 59/18

Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB ist auch derjenige, der eine Aufschüttung auf seinem Grundstück im Grenzbereich zum Nachbargrundstück in Auftrag gibt, von der Feuchtigkeit in das grenzständig errichtete Hallengebäude des Nachbarn herangetragen wird. Die Haftung als Auftraggeber folgt zwingend daraus, dass die störende Tätigkeit der Verwirklichung des Werkvertrags und deshalb die Ausübung einer vom Auftraggeber angemaßten Einwirkungsbefugnis bedeutet.*)

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IBRRS 2018, 3054
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 30.08.2018 - III ZR 29/18

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 0830; IMRRS 2014, 0394
SteuerrechtSteuerrecht
Immobilienfonds: Anrechnung v. Steuervorteilen auf Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 11.02.2014 - II ZR 276/12

1. Auf einen Schadensersatzanspruch eines Anlegers gegen die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds sind Steuervorteile des Anlegers, die sich aus der Berücksichtigung von Werbungskosten ergeben, grundsätzlich nicht schadensmindernd anzurechnen, weil die Ersatzleistung im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten zu versteuern ist.*)

2. Das gilt auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.*)

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IBRRS 2013, 0410; IMRRS 2013, 0305
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Kapitalanlage - Rückabwicklung einer Beteiligung an Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 18.12.2012 - II ZR 259/11

Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).*)

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IBRRS 2012, 0870; IMRRS 2012, 0633
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Großer Schadensersatz: Vorteilsausgleichung der AfA-Steuervorteile!

BGH, Urteil vom 26.01.2012 - VII ZR 154/10

1. Werden bei der Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs im Wege des großen Schadensersatzes die Anschaffungskosten dadurch zurückgewährt, dass der Erwerber von seiner Darlehensverbindlichkeit gegenüber der finanzierenden Bank befreit wird, und haben sich die Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung steuerrechtlich ausgewirkt, fließen dem Erwerber als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zu, die als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern sind.*)

2. Diese Steuerverbindlichkeit ist bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen, soweit der Erwerber sich die erzielten Steuervorteile anrechnen lässt (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, IBR 2008, 516 = BauR 2008, 1450 = ZfBR 2008, 669).*)

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IBRRS 2010, 3542; IMRRS 2010, 2593
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ersatz des positiven Interesses bei Kauvertragsrückabwicklung

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 114/09

1. Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses umfasst bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zur Vermietung bestimmte Gewerberäume, der als Steuersparmodell konzipiert war, auch den durch die Rückforderung der zunächst gewährten, in Folge der Rückabwicklung dann jedoch vom Finanzamt zurückgeforderten Steuervorteile entstandenen Schaden.*)

2. Der Anspruch besteht schon dann, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, die Steuern auf seiner Grundlage jedoch entrichtet sind. Der Käufer hat jedoch dem Verkäufer, der den Steuerbescheid für falsch hält, die Möglichkeit zu gewähren, über Rechtsbehelfe zu versuchen, die Korrektur des Steuerbescheids zu bewirken.*)

3. Schadensersatzansprüche auf Ersatz drohender, aber noch nicht eingetretener - weiterer - Steuerrückforderungen kann der Verkäufer noch nicht beziffert, sondern nur über ein Schadenersatzfeststellungsbegehren geltend machen.*)

4. Anspruch auf entgehende künftige Steuervorteile hat er nicht.*)

5. Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz der zum Erwerb des Objekts aufgewandten eigenen Darlehenszinsen. Er hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzinsung des fremdfinanzierten Kapitals.*)

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1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Schadensminderungsgründe (VOB/B § 13 Abs. 7 Rn. 222-227)



1 Abschnitt im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

4. Rechtsfolge: Schadensersatz (VOB/B § 13 Rn. 462-466)