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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 12 W 52/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 1261; IMRRS 2009, 0763
SachverständigeSachverständige
Unsachliche Reaktion: Befangen!

KG, Beschluss vom 06.09.2007 - 12 W 52/07

Dokument öffnen Volltext

9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 1220 KG - Unsachliche Reaktion des Sachverständigen auf Kritik: Befangenheit!

2 Aufsätze gefunden
Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2011, 1291
Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen
(Jürgen Ulrich)
Dokument öffnen IBR 2011, 1019

6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2756; IMRRS 2022, 1159
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Wer sich durch Kritik “diskreditiert“ fühlt, reagiert unprofessionell und erhält keine Vergütung!

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.06.2022 - 13 W 114/21

1. Für die Besorgnis der Befangenheit eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen kommt es nicht darauf an, ob der Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat.

2. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen.

3. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Sachverständiger auf sachliche Einwendungen völlig unangemessen und unsachlich reagiert, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten tätigt oder angekündigte Einwendungen gegen das Gutachten unbesehen abqualifiziert.

4. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.

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IBRRS 2021, 2843; IMRRS 2021, 1040
SachverständigeSachverständige
„Unmoralisch“ macht befangen!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.08.2021 - 17 W 16/21

Die Bezeichnung der Reaktion eines Prozessbevollmächtigten als unmoralisch auf dessen sachbezogene Kritik an dem Gutachten durch den Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit.*)

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IBRRS 2013, 5079; IMRRS 2013, 2314
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Mangelnde Sorgfalt ist kein Befangenheitsgrund!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 - 11 W 47/13

Der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt einer schriftlichen Darlegung des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenserstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten begründet im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese Rüge lediglich die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft.

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IBRRS 2013, 3471; IMRRS 2013, 1740
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Sachverständiger darf sich gegen (verbale) Angriffe wehren!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.08.2013 - 4 W 53/13

Ein Sachverständiger darf sich gegen Angriffe eines Rechtsanwalts oder einer Partei auch mit deutlichen Worten zur Wehr setzen.*)

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IBRRS 2010, 4337; IMRRS 2010, 3172
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Unsachliche Herabsetzung von Einwänden: Befangen!

OLG Dresden, Beschluss vom 25.01.2010 - 9 U 2258/05

Ablehnung des Sachverständigen wegen unsachlicher Herabsetzung der Einwände des klägerischen Prozessbevollmächtigten!

1. Mehrfache sprachliche Entgleisungen eines Sachverständigen, die eine unsachliche Herabsetzung der Einwände des Klägers gegen das vom Sachverständigen erstellte Gutachten darstellen, sind grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2. Solche sprachlichen Entgleisungen des Sachverständigen stellen auch keine adäquate Reaktion auf von ihm als provokant empfundene Fragestellungen des Klägers dar.

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IBRRS 2009, 1261; IMRRS 2009, 0763
Mit Beitrag
SachverständigeSachverständige
Unsachliche Reaktion: Befangen!

KG, Beschluss vom 06.09.2007 - 12 W 52/07

Ein Sachverständiger, der auf den Vorhalt eines Rechtsanwalts unsachlich reagiert, kann als befangen abgelehnt werden.

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