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OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2005 - 1 U 104/96
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2009 - 8 W 279/09
1. Grundsätzlich besteht ein Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ohne Rücksicht auf die Verwertbarkeit der erbrachten Leistung. Ausnahmsweise jedoch verwirkt der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch, wenn die von ihm erbrachte Leistung unverwertbar ist und er die Unverwertbarkeit bewusst oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet hat.
2. In allen Fällen dagegen, in denen ein Sachverständiger die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat - sofern es sich nicht um einen Fall eines Übernahmeverschuldens handelt -, ist es im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege notwendig, diesem seinen Entschädigungsanspruch zu gewähren.
3. Der Sachverständige verliert seinen Vergütungsanspruch nur, soweit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Der Verlust der Entschädigung ist dann zu rechtfertigen, wenn die Ablehnungsentscheidung im Hinblick auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtwidrigkeit des Sachverständigen ergeht.
4. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinsichtlich eines begründeten Ablehnungsgesuchs trifft den Sachverständigen nur, sofern er die erforderliche Sorgfalt bei der Gutachtenerstattung in ungewöhnlich großem Maße verletzt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste.
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 28.04.2005 - 1 U 104/96
Ein zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Sachverständiger, der die Unverwertbarkeit seines Gutachtens dadurch verschuldet, dass er einen offenkundig gebotenen Hinweis auf die bisherige, rege Geschäftsverbindung mit einer Prozesspartei anlässlich der Übernahme des gerichtlichen Gutachtenauftrags unterlässt, ist nicht zu entschädigen. In derartigen Fällen eines Übernahmeverschuldens genügt bereits eine einfache Fahrlässigkeit, um den Entschädigungsanspruch auszuschließen (Anschluss an OLG Koblenz MDR 2002, 1152).*)
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