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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 O 23/14


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1771; VPRRS 2014, 0416
VergabeVergabe
Auch bei Unterschwellenvergaben: Kein Rechtsschutz ohne rechtzeitige Rüge!

LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 - 1 O 23/14


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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2022, 2460; IMRRS 2022, 1030; IVRRS 2022, 0377; VPRRS 2022, 0192
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bauplatzvergabe muss transparent erfolgen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2022 - 1 S 1121/22

1. Der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch vermittelt Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung.*)

2. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und welche Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).*)

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IBRRS 2020, 3823; VPRRS 2020, 0375
VergabeVergabe
Vergabe im Unterschwellenbereich: Unterlassungsanspruch nur bei Rechtsverstoß!

LG Zweibrücken, Urteil vom 17.04.2020 - 1 O 340/19

1. Durch eine öffentliche Ausschreibung, in der der Auftraggeber den Bieter zur Abgabe eines Angebots auffordert, kommt ein vorvertragliches Verhältnis zwischen Auftraggeber und dem interessierten Unternehmen zustande.

2. Aus einem solchen vorvertraglichen Schuldverhältnis folgt ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen. Verstößt der Auftraggeber gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat und kann dies zur Beeinträchtigung von Chancen des Bieters führen, steht dem betroffenen Bieter ein Unterlassungsanspruch zu.

3. Schließt der Auftraggeber einem Bieter zu Recht wegen einer unzulässigen Mischkalkulation vom Vergabeverfahren aus, hat der Bieter mangels Verletzung vergaberechtlicher Vorschriften keinen Unterlassungsanspruch.

4. Die Prüfung von Rechtsfragen in einem Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind.

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IBRRS 2016, 2783; IMRRS 2016, 1657
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Widerrufsbelehrung muss nicht deutlicher gefasst sein als das Gesetz selbst

BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 309/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 1771; VPRRS 2014, 0416
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Auch bei Unterschwellenvergaben: Kein Rechtsschutz ohne rechtzeitige Rüge!

LG Bielefeld, Urteil vom 27.02.2014 - 1 O 23/14

1. Schreibt ein öffentlicher Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf förmlich aus, begründet er damit ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, aus dem grundsätzlich auch ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Handlungen folgen kann.

2. Der Bieter ist in seinem Vertrauen auf ein vergaberechtskonformes Verfahren geschützt. Hierzu gehört die Einhaltung der Regeln der einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnung.

3. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist die Prüfung von Rechtsfragen als bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zu qualifizieren, für die die Zivilgerichte zuständig sind. Die Gewährung von Primärrechtsschutz wird dabei durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gewährleistet.

4. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung liegen nicht vor, wenn der Bieter es versäumt hat, den Vergabeverstoß unverzüglich zu rügen.





1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

III. Rechtsschutz unterhalb der Schwellenwerte ( Rn. 15-20)


1 Abschnitt im "Pünder/Schellenberg, Vergaberecht" gefunden

3. Anwendungsbereich (GWB § 160 Rn. 6-12)