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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 28/17


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 4123; IMRRS 2017, 1709
WohnraummieteWohnraummiete
Weitreichende Umbaumaßnahmen sind keine Modernisierungsmaßnahmen!

BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0972; IMRRS 2019, 0372
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Vergrößerung einer Wohnung stellt keine Mo­dernisierungs­maßnahme dar

LG Berlin, Beschluss vom 20.12.2018 - 64 S 37/18

1. Wenn die Mietsache so verändert wird, dass etwas völlig Neues entsteht, also ihr Charakter durch weitreichende Ein- und Umbauten grundlegend verändert wird, liegt keine Modernisierung vor.

2. Die Vergrößerung einer Dreizimmerwohnung auf eine Vierzimmerwohnung und die damit einhergehende Grundrissänderung stellen eine grundlegende Umgestaltungsmaßnahme dar, die nicht als nachhaltige Erhöhung des Wohnwerts der Mietsache erfasst werden kann.

3. Die Vergrößerung einer bereits bestehenden Wohnung stellt keine Schaffung neuen Wohnraums dar.

4. Der Anbau eines Balkons stellt grundsätzlich eine Modernisierungsmaßnahme dar, die zu einer Wohnwertverbesserung gemäß § 555b Nr. 4 BGB führt.

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IBRRS 2017, 4123; IMRRS 2017, 1709
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Weitreichende Umbaumaßnahmen sind keine Modernisierungsmaßnahmen!

BGH, Beschluss vom 21.11.2017 - VIII ZR 28/17

Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen im Sinne von § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.02.1972 - VIII ZR 91/70, NJW 1972, 723 unter II 3 [zu § 541a Abs. 2 BGB a.F.]).*)

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IBRRS 2017, 0325; IMRRS 2017, 0135; IVRRS 2017, 0056
Mit Beitrag
MietrechtMietrecht
Modernisierungsverbot vereinbart: Muss der Mieter eine energetische Nachrüstung dulden?

LG Berlin, Urteil vom 08.12.2016 - 67 S 276/16

Haben die Mietvertragsparteien vor Inkrafttreten der EnEV ein unter dem Zustimmungsvorbehalt des Mieters stehendes Modernisierungsverbot vereinbart, hat der Mieter in dem Fall, in dem die EnEV den Vermieter erstmals im Verlaufe des Mietverhältnisses als Gebäudeeigentümer zur energetischen Nachrüstung der Mietsache verpflichtet, entsprechende Modernisierungsmaßnahmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung allenfalls dann zu dulden, wenn der Vermieter zuvor gegenüber der zuständigen Behörde erfolglos die Ausnahme- und Befreiungstatbestände der §§ 10 Abs. 5, 24 und 25 EnEV geltend gemacht hat und es ihm gegenüber wegen unterlassener Nachrüstung entweder bereits zu ordnungsrechtlichen Maßnahmen gekommen oder zumindest die konkrete Gefahr eines behördlichen Tätigwerdens zu besorgen ist.*)

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