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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 243/08
BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 8 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2009, 699 | BGH - Verbrauchsgüterkauf: Bei Rücktritt Nutzungsentschädigung! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2012 - 4 U 118/11
1. Die Vermörtelung von Luftkanalsteinen mit Fliesenkleber stellt keinen Sachmangel der Steine dar, sondern kann bei fehlender Eignung von Fliesenkleber als Mörtel einen Mangel des Unternehmerwerks begründen.
2. Erfüllt ein Luftkanalstein die Anforderungen an eine bestimmte Druckfestigkeit - hier: von mindestens 2,0 MN/m3 in einer Erdbebenzone - nicht, liegt kein Sachmangel vor, wenn der Kaufvertrag nicht mit dem Inhalt geschlossen wurde, dass der Stein in einer Erdbebenzone verwendet wird.
3. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gegen den Verkäufer von Baumaterial ist ausgeschlossen, wenn sich der Käufer die Kenntnis des bei Vertragsschluss handelnden Architekten von dem arglistig verschwiegenen Mangel und/oder dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft zurechnen lassen muss.
4. Wird ein Wohngebäude mit ungeeigneten Luftkanalsteinen errichtet und muss es aufgrund fehlender Standsicherheit abgerissen werden, stellt dies weder eine Verletzung des Grundstückseigentums noch des Gebäudes selbst dar.
VolltextBGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10
Die in Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03 enthaltene Schwammschadenklausel, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, beinhaltet keine Beschränkung dahingehend, dass hierdurch nur der Echte Hausschwamm augenommen sein soll; vielmehr werden hierdurch sämtliche holzzerstörenden Pilze erfasst, mithin auch der Braune Kellerschwamm.
VolltextBGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.*)
2. Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.*)
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