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BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
BGH, Urteil vom 26.09.1990 - VII ZR 318/95
a) Wann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen i. S. des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung i. S. von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
BauR 1997, 123
42 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 1997, 54 | BGH - Nicht jede vorformulierte Bauvertragsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz! |
IBR 1997, 46 | BGH - Keine AGB-Kontrolle der Leistungsbeschreibung! |
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 12.12.2008 - 1 U 143/07
1. Die Haftung für Vorsatz kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden.
2. Eine vorsätzliche Schädigung setzt voraus, dass die Unternehmerin den Eintritt eines Schadens zumindest für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt.
3. Hieran fehlt es, wenn die Unternehmerin zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen ergreift und sie davon ausgehen kann, dass die getroffenen Maßnahmen ausreichen.
4. Zumutbare Beschleunigungsmaßnahmen sind die Aufstockung des Personals, die Anordnung von Doppelschichten und Nachtarbeit sowie der Einsatz eines weiteren Subunternehmers.
5. Wenn eine vorformulierte Klausel in einem Vertrag individuell ausgehandelt wird, führt die nochmalige Verwendung derselben Klausel für einen neuen Vertrag nicht automatisch dazu, dass diese Klausel auch im neuen Vertrag eine Individualabrede darstellt. Das Vorliegen einer Individualvereinbarung kann sich in einem solchen Fall aber aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.
6. Von einem individuellen Aushandeln kann im kaufmännischen Geschäftsverkehr dann ausgegangen werden, wenn Klauseln nach vorangegangener Auseinandersetzung über sie entsprechend dem Vorschlag einer Vertragspartei unverändert übernommen werden.
7. Aus Inhalt, Gestaltung und Verwendung einer Klausel kann der äußere Anschein folgen, dass die Klausel zur mehrfachen Verwendung vorformuliert wurde. Wenn formelhafte Klauseln allerdings in eine individuelle Gestaltung eines Vertrags eingebettet sind, kann der Anschein für eine Mehrfachverwendungsabsicht fehlen.
8. Eine solche individuelle Vertragsgestaltung kann vorliegen, wenn die Vertragsparteien im Vertragstext namentlich genannt sind und zudem individuelle Regelungen über die Projektorganisation im Vertrag enthalten sind.
9. Wenn der Vertrag Regelungen enthält, die auch den Verwender einer vorformulierten Klausel belasten, spricht auch das gegen Mehrfachverwendungsabsicht.
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - VII ZR 28/07
a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, nach der der Auftragnehmer für den Fall, dass er mit der Fertigstellung des Bauvorhabens in Verzug gerät, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag zu zahlen hat, benachteiligt den Auftragnehmer nicht allein deswegen unangemessen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/98, BauR 1999, 645).*)
b) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die im Anschluss an die Vereinbarung einer kalendermäßig bestimmten Fertigstellungsfrist folgende Regelung enthält:
"Die Frist gilt als verbindlich und verlängert sich auch nicht durch witterungsbedingte Beeinträchtigungen.
Bei Überschreitung der Ausführungsfrist hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag des Verzuges zu zahlen, höchstens jedoch 10 % der Schlussrechnungssumme."
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2006 - 5 U 263/05-80
Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.*)
VolltextBGH, Urteil vom 24.11.2005 - VII ZR 87/04
1. Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.*)
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.*)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.09.2005 - 5 U 91/04
1. Eine Sicherungsabrede, die vorsieht, dass eine einbehaltene Barsicherheit allein gegen die Stellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt und der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Gläubiger ein individuelles Aushandeln nicht nachweisen kann.
2. Der insoweit in Anspruch genommene Bürge ist nicht auf einen Rückforderungsprozess angewiesen, wenn seine Inanspruchnahme aus dem Grund rechtsmissbräuchlich ist, weil sich die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunden ergibt.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.06.2005 - VII ZR 277/04
Eine Klausel in einem Bauvertrag, die dem Besteller einen 5%-igen Sicherheitseinbehalt gewährt, der durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösbar ist, ist unwirksam. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer nach einer bestimmten Zeit einen Freigabeanspruch hinsichtlich der Bürgschaft für den Fall hat, daß bei einer Kontrollbegehung keine Mängel festgestellt werden.
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2003 - VII ZR 210/01
a) Ist eine Bürgschaft auf erstes Anfordern wirksam erteilt worden und hat der Bürge auf erstes Anfordern gezahlt, kann er diese Zahlung nicht allein deshalb zurückfordern, weil der Schuldner nach der ergänzenden Auslegung der Sicherungsabrede nur eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hatte. Eine Rückforderung scheidet aus, wenn der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung der Bürgschaft besitzt (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)
b) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1986 - VII ZR 276/84, BauR 1987, 92, 98 = ZfBR 1987, 35).*)
c) Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Millionen DM besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den Betrag von 13 Millionen DM um mehr als das Doppelte übersteigt.*)
BGH, Urteil vom 26.09.1996 - VII ZR 318/95
a) Kann eine Vertragsbedingung "für eine Vielzahl" von Verträgen im Sinne des § 1 AGBG vorformuliert ist, muß im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände geprüft werden.
Die nur einmal wiederholte Anwendung einer Vertragsklausel rechtfertigt für sich allein nicht die Vermutung der Absicht, für viele Fälle vorzuformulieren.
b) Nach § 1 AGBG ergibt sich die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung aus der Vorformulierung für viele Verträge, nicht für die Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern, die auf den Abschluß nur eines Vertrages abzielt.
c) Zur Abgrenzung der Leistungsbeschreibung im Sinne von § 8 AGBG bei einem Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Gebäudes.
4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
II. Wann liegen AGB vor? |
VI. Die Inhaltskontrolle von AGB |
1. Beschränkte Kontrolle bei Leistung/Gegenleistung |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung |
b) Schlüsselfertigkeitsklauseln |
4 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
II. Besondere Vertragsbedingungen (BVB) (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 6)
aa) Funktionale Leistungsbestimmung oder Globalpauschalvertrag. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 30-33)
1. Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( Rn. 81-91)
b) Vergütungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. (VOB/B § 2 Abs. 1 Rn. 28-29)
2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |