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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 447/00


Bester Treffer:
IBRRS 2002, 0085; IMRRS 2002, 0031
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00

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7 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 136 BGH - Unfertiger Hausanschluss: Verkehrssicherungspflicht eines Wasserversorgungsunternehmens

1 Aufsatz gefunden
Bauprodukte und technische Normen - Rechtliche Anforderungen und technische Regelungen
(Michael Winkelmüller)
Dokument öffnen IBR 2011, 1004

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 2834; IMRRS 2014, 1517
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wasserrohrbruch vor der Hauptabsperrvorrichtung: Wasserversorger haftet für Schaden

BGH, Urteil vom 11.09.2014 - III ZR 490/13

Der Haftungsausschlusstatbestand des § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist erfüllt, wenn der innerhalb eines Gebäudes entstandene (Wasser-)Schaden auf eine Rissbildung in einem Rohr des Teils des (zu den Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens gehörenden) Hausanschlusses zurückzuführen ist, der sich (frei liegend) zwischen der Wanddurchführung in das Gebäudeinnere und der Hauptabsperrvorrichtung befindet.

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IBRRS 2002, 0085; IMRRS 2002, 0031
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00

a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.

b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.

c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.

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2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

a) Wirkweise der DIN-Normen im Recht. ( Rn. 11)