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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 202/95


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0501
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 18 BGH - Welche Beweislastverteilung bei Ansprüchen aus Produkthaftung?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2000, 0699
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 392/97

Darlegungs- und Beweislast des Herstellers eines Produkts bei Schädigung eines Verwenders

Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Erzeugnisses (hier: Torfsubstrat) eine Sache dadurch beschädigt, daß das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muß der Hersteller beweisen, daß ihm hinsichtlich des Mangels keine objektive Pflichtwidrigkeit oder kein Verschulden zur Last fällt.

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IBRRS 2000, 0629
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 31.03.1998 - VI ZR 109/97

Werden bei der Anfertigung einer neuen Sache die dazu dienenden einwandfreien Teile des Herstellers durch ihre Verbindung mit den hierzu bestimmten, jedoch mangelhaften Teilen eines Zulieferers unbrauchbar, so tritt bereits im Zeitpunkt der Verbindung eine Verletzung des Eigentums an den zuvor unversehrten Bestandteilen ein (Ergänzung zu BGHZ 117, 183).

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IBRRS 2000, 0501
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 11.06.1996 - VI ZR 202/95

Steht fest, daß ein objektiver Mangel eines Produkts zu einer Eigentumsverletzung geführt hat, ist der Geschädigte nicht nur von dem Beweis des Verschuldens, sondern auch von dem Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit des Herstellers entlastet.

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1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

a) Deliktische Ansprüche ( Rn. 138-144)