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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 64/20


Bester Treffer:
IBRRS 2021, 0601; IMRRS 2021, 0227
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20

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1 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2248; IMRRS 2021, 0819
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Zufahrt über ein eigenes Grundstück möglich: Kein Wegerecht auf fremdem Grundstück

BGH, Urteil vom 16.04.2021 - V ZR 85/20

1. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks eine Zufahrt zu diesem in zumutbarer Weise über ein anderes, in seinem Eigentum stehendes Grundstück errichten kann; in diesem Fall kann das Notwegerecht allenfalls befristet und längstens bis zur Herstellung der anderweitigen Verbindung mit dem öffentlichen Weg zugesprochen werden.*)

2. Erfordert die Errichtung einer Zufahrt zu dem verbindungslosen Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans und kommt in Betracht, dass der Eigentümer einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf deren Erteilung hat, ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, diesen gerichtlich durchzusetzen; ob eine solche Klage vor den Verwaltungsgerichten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, muss das Zivilgericht bei der Entscheidung über das Bestehen des Notwegerechts in eigener Zuständigkeit prüfen.*)

3. Ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht gewährt dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks einen Vorteil i.S.v. § 1019 BGB nur für dieses, nicht aber für weitere, in seinem Eigentum stehende oder von ihm genutzte Grundstücke; eine Benutzung des dienenden Grundstücks auch für Zwecke anderer Grundstücke als des herrschenden ist grundsätzlich widerrechtlich (Bestätigung von Senat, Urteil vom 05.10.1965 - V ZR 73/63, BGHZ 44, 171; Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 318/02, IBRRS 2003, 1962 = WM 2004, 190).*)

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IBRRS 2021, 0601; IMRRS 2021, 0227
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Alleineigentum und Miteigentum sind jeweils eine Stimme

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20

Wenn mehrere Wohnungen nur teilweise identischen Miteigentümern gehören oder wenn der Miteigentümer einer Wohnung zugleich Alleineigentümer einer anderen Wohnung ist, haben die Eigentümer jeder Wohnung bei Geltung des Kopfstimmenprinzips je eine Stimme. Das Kopfstimmrecht eines Wohnungseigentümers entfällt nicht, wenn er Miteigentümer einer anderen Wohnung wird oder bleibt. Das gilt auch, wenn er Mehrheitseigentümer anderer Wohnungen ist oder wird.*)

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