Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 242/97
3 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1998, 404 | BGH - Zahlung des Kaufpreises auf Notaranderkonto: Hat Verkäufer einen abtretbaren Auszahlungsanspruch? |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 288/14
1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zu Gunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zu Gunsten einzelner Gläubiger ausschließt.*)
2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.*)
BGH, Urteil vom 19.03.1998 - IX ZR 242/97
1. a) Haben die Parteien eines Kaufvertrages die Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto vereinbart, entsteht mit Eingang des Geldes auf diesem Konto ein öffentlich-rechtlicher, abtretbarer Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar.
b) Der Auszahlungsanspruch gegen den Notar kann, solange die Kaufpreisforderung nicht erloschen ist, nur zusammen mit dieser abgetreten werden.
2. a) Die Sicherungsabtretung einer Forderung gehört zu den von § 12 Abs. 1 GesO erfaßten Rechten.
b) Wurde dem Käufer eine Vormerkung bindend bewilligt, bevor der Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens bei Gericht einging, steht dem Verwalter kein Wahlrecht mehr zu, ob er den Vertrag erfüllen will oder nicht.
c) § 15 Satz 2 KO ist in der Gesamtvollstreckung entsprechend anzuwenden, wenn sich der Erwerb des materiellen Rechts nach den Vorschriften des BGB richtet.
Volltext