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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 6/11


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 4804; IMRRS 2013, 2202
ImmobilienImmobilien
Eigene Mängelanzeige dem Käufer nicht offenbart: Arglist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 5 U 6/11

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5 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2014, 1068 OLG Brandenburg - Wahrheitswidrige Aussagen zum Kaufobjekt können Arglist des Verkäufers begründen!

1 Aufsatz gefunden
Arglistiges Verschweigen beim Immobilienkauf – Ein Update
(Joachim Germer)
Dokument öffnen IMR 2017, 215

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 1658; IMRRS 2016, 1014
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Ein Verkäufer täuscht - alle haften!

BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15

Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.*)

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IBRRS 2015, 2452; IMRRS 2015, 1059
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gewährleistungsausschluss trotz Arglist des Mitverkäufers wirksam?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.2015 - 2 U 84/13

Das arglistige Verschweigen eines Sachmangels durch einen Mitverkäufer hindert denjenigen Verkäufer, der selbst nicht arglistig gehandelt hat und der sich die Arglist des Mitverkäufers auch nicht gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, grundsätzlich nicht daran, sich gegenüber dem Käufer auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen.*)

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IBRRS 2013, 4804; IMRRS 2013, 2202
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Eigene Mängelanzeige dem Käufer nicht offenbart: Arglist!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2013 - 5 U 6/11

1. Ist der Keller des Hauses infolge mangelhafter Ausbildung der Hohlkehle zwischen Kellerwand und Bodenplatte undicht und feucht, handelt es sich um einen Mangel des Grundstücks.

2. Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler begründenden Umstände kennt oder für möglich hält. Ob der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände rechtlich zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist irrelevant.

3. Der Verkäufer hat die mangelhafte Kellerabdichtung unstreitig gekannt, wenn er seinerseits gegenüber dem Bauunternehmer diesbezüglich Mängelrügen erhoben hatte, die Mängel jedoch in Eigenregie unsachgemäß zu beseitigen versucht hat. Informiert er den Käufer von diesen Ereignissen nicht von sich aus, liegt ein arglistiges Verschweigen vor, weil solche Umstände für die Willensbildung eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind.

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