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1 Beitrag gefunden
IBR 1994, 516 BVerwG - Bebauungsplan und Fremdenverkehr

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2004, 2998
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Allg. Wohngebiet bei landwirtschaftl. Vollerwerbsbetrieb

VGH Hessen, Urteil vom 26.05.2003 - 4 N 3189/02

Auch die noch in der Entwurfsphase befindliche VDI-Richtlinie 3474 stellt eine brauchbare Orientierungshilfe zur Berechnung des Abstandes zwischen Tierhaltung und Wohnbebauung dar (Ergänzung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 12.03.2002 - 4 N 2171/96 -).*)

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IBRRS 2003, 0149
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00

1. Das Fehlen eines auf den Vorhabenplan bezogenen Durchführungsvertrags führt grundsätzlich zur Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.*)

2. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan kann funktionslos werden, wenn der Vorhabenträger aufgrund eines unwirksamen Änderungsplans ein anderes Vorhaben im Rohbau erstellt hat und nicht zu erwarten ist, dass die Baurechtsbehörde einen Rückbau des Vorhabens anordnen bzw. der Vorhabenträger einen solchen von sich aus vornehmen würde.*)

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IBRRS 2003, 0228
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bebaungsplan zum Schutz einer Flachdachsiedlung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2002 - 8 S 2228/01

1. Ein Bebauungsplan, der das Ziel verfolgt, eine aus dem architektonischen Geist der 70er Jahre entstandene Flachdachsiedlung mit gegen Einblicke vom Nachbargrundstück geschützten Außenwohnbereichen zu bewahren, stellt keinen städtebaulichen Missgriff dar.*)

2. Die Festsetzung einer Gebäudehöhe für ein solches Gebiet, die praktisch nur eine Flachdachbebauung erlaubt, kann abwägungsfehlerfrei sein.*)

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IBRRS 2002, 0122; IMRRS 2002, 0038
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Bauplanungsrecht

BVerwG, Beschluss vom 08.01.2002 - 4 BN 61.01

Bei der Festsetzung einer Baulinie gemäß § 23 Abs. 2 BauNVO sind zwingende städtebauliche Gründe nicht erforderlich. Es ist ausreichend, dass die Festsetzungen städtebaulich motiviert sind. Es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen an eine zielorientierte planerische Festsetzung.

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