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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 B 54.96
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1997, 29 | BVerwG - Welches Recht gilt bei der Nachbarklage? |
7 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.10.2008 - 7 A 3096/07
1. Für die Unterscheidung, ob unselbstständige Teile einer baulichen Anlage oder aber mehrere Gebäude nebeneinander bestehen, ist bauordnungsrechtlich das Kriterium der in funktionaler und bautechnischer Hinsicht selbstständigen Benutzbarkeit maßgebend.*)
2. Weisen Gebäude gemeinsame Bauteile auf, kann zudem eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete wertende Betrachtung erforderlich sein.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07
1. Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.*)
2. Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.03.2007 - 7 A 3782/05
1. Tritt eine ein Bauvorhaben begünstigende Rechtsänderung in Kraft, bevor über die Klage des Nachbarn gegen die für ein Bauvorhaben erteilte Baugenehmigung rechtskräftig entschieden ist, ist im anhängigen Nachbarprozess auf die geänderte Rechtslage abzustellen.*)
2. Nutzungs- oder bauliche Änderungen eines legal errichteten Gebäudes, das heutigen Abstandanforderungen nicht entspricht, sind abstandflächenrechtlich (vorbehaltlich des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots) nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW n. F. unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Prüfung von nachbarlichen Belangen zulässig. Über den Anwendungsbereich des Satzes 1 hinausgehende (bauliche) Änderungen fordern nach Satz 2 eine Ermessensausübung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.6.2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 69 Nr. 135).*)
3. Wirkt sich die Erweiterung eines legal errichteten, aber heutigen Abstandanforderungen nicht entsprechenden Gebäudes auf die abstandflächenrechtlich erheblichen Belange selbst nicht aus, kann die Erweiterung - vorbehaltlich entgegenstehender öffentlicher Belange - gewöhnlich nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW n. F. gestattet werden.*)
4. Nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW n. F. sind sämtliche zu einer Grundstücksgrenze ausgerichteten Außenwände eines Gebäudes von zusammen nicht mehr als 16 m insoweit privilegiert, als vor ihnen als Tiefe der Abstandfläche eine Abstandfläche von 0,4 H, mindestens jedoch 3 m ausreicht.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2007 - 10 B 2456/06
1. Im Rahmen einer Nachbarklage müssen inzwischen ergangene Rechtsänderungen zugunsten des Bauherrn berücksichtigt werden. Ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die begehrte Baugenehmigung unter Anwendung neuen Rechts sofort wieder erteilt werden müsste.*)
2. Die Regelung über das Schmalseitenprivileg und dessen Inanspruchnahme vor nur zwei Außenwänden ist mit dem 2. Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.12.2006, GV. NRW. S. 614, ersatzlos entfallen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.09.2005 - 8 B 96/05
Auf Baugenehmigung, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen erteilt wurden, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 S. 1 BImschG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2005 - 8 B 1074/05
1. Auf Baugenehmigungen, die vor dem 01.07.2005 für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin § 212a Abs. 1 BauGB Anwendung.
2. Verfahrensrechte aus § 10 BImSchG und § 3 UVPG führen trotz ihres womöglich drittschützenden Charakters nicht zur Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit.
VolltextBVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 4 B 40.98
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht gebunden. ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen stRspr. Ein Bebauungsplan, der in der Nachbarschaft eines allgemeinen Wohngebiets unter Verwendung des für eine Sportanlage und einen Spielplatz gebräuchlichen Planzeichens eine Grünfläche § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ohne weitere Vorkehrungen festsetzt, genügt grundsätzlich den Anforderungen der Bestimmtheit bauplanerischer Festsetzungen stRspr.*)
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