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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 950/09


Beste Treffer:
IBRRS 2011, 0584
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09

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IBRRS 2011, 0583
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09

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1 Treffer für den Bereich Bauträgerrecht.

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IBRRS 2015, 0518; IMRRS 2015, 0302
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Haftung für Glatteisunfälle nach Ende der Räum- und Streupflicht!

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14

1. Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet grundsätzlich denjenigen, der eine Gefahrenlage schafft, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (in Anknüpfung an BGH, 12.11.1996 - VI ZR 270/95, IBRRS 2000, 0500; BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003, 2290; OLG Celle, 25.01.2007 - 8 U 161/06, IBRRS 2007, 3423).*)

2. Der Verkehrssicherungspflichtige ist aber nicht gehalten, für alle denkbaren, entfernt liegenden Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge zu treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (in Anknüpfung an BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02, IBRRS 2003; BGH, 16.05. 2006 - VI ZR 189/05, IBRRS 2006, 1795; BGH, 16.02.2006 - III ZR 68/05, IBRRS 2006, 2833), d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (in Anknüpfung an BGH, 21.02.1978 - VI ZR 202/76 - NJW 1978, 1629).*)

3. Bei Glatteisunfällen sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar, wenn der Verletzte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. In einem solchen Fall spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass es bei Beachtung der Vorschriften über die Streupflicht nicht zu den Verletzungen gekommen wäre (in Anknüpfung an BGH, 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432), dass sich also in dem Unfall gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten. Die Regeln über den Anscheinsbeweis können aber keine Anwendung finden, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist.*)

4. Die Prüfung des Berufungsgerichts beschränkt sich nicht darauf, ob das erstinstanzliche Gericht den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Das Berufungsgericht hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung im angegriffenen Urteil bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09, IBRRS 2011, 1961; BGH, 19.11.2014 - IV ZR 317/13, IBRRS 2014, 3241).*)

5. Nach § 448 ZPO kann das Gericht, auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast eine Partei vernehmen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um die Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Die Vorschrift will nicht die beweisbelastete Partei vor den Folgen der Beweisfälligkeit befreien. Der Zweck besteht vielmehr darin, dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der Verhandlung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit an die Hand zu geben. Die Würdigung des Verhandlungsergebnisses darf noch keine Überzeugung von der Wahrheit oder der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung begründen. Es muss mehr für die Richtigkeit der streitigen Behauptung als dagegen sprechen, so dass bereits einiger Beweis erbracht ist. Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO obliegt dem Ermessen des Gerichts (in Anknüpfung an BGH, 05.07.1989 - VIII ZR 334/88, IBRRS 2007, 0839.*)

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IBRRS 2011, 0584
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.10.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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IBRRS 2011, 0583
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Brand in Lagerhalle

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.06.2010 - 2 U 950/09

1. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht bereits dann vor, wenn in einer als Tiefkühllager genehmigten und später als Kühllager genutzten Gebäude keine sektorale Sprinkleranlage bzw. Sprühwasserlöschanlage vorhanden ist, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Nutzung nicht gefordert war bzw. Gegenstand technischer Regelwerke war.*)

2. Wird in einem Kühllager infolge des Zerplatzens einer Halogenlampe und Herabfallen derselben ein Brand ausgelöst, kommt eine Haftung des Grundstückeigentümers nach § 836 BGB, verbunden mit einer Beweislastumkehr sowohl für das Verschulden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Errichtung und Unterhaltung des Gebäudes als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Einsturz bzw. Ablösung von Teilen, nicht in Betracht. Der Tatbestand des § 836 BGB ist auf bestimmte Schäden, vermittelt durch "in Bewegung gesetzte Massen" eingeengt (vgl. hierzu Senatsentscheidungen vom 11.11.2009 und 23.12.2009 - 2 U 449/09 - NJW-RR 2010, 900 = MDR 2010, 387).*)

3. Zu den Anforderungen an die Wartungspflicht des gewerblichen Grundstückseigentümers bei der Wartung von Beleuchtungsanlagen in einem Kühllager (vgl. zur Haftung des Lagerverwalters und dessen Kardinalpflichten Senatsentscheidung vom 1.10.2008, 2 U 110/08).*)

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