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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 2 U 296/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 1396; IMRRS 2017, 0555
BauträgerBauträger
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16


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6 Beiträge gefunden
IBR 2017, 1033 OLG Koblenz/BGH - Unwirksame Tatsachenbestätigungen in einem Fertighausvertrag
IBR 2017, 436 OLG Koblenz/BGH - Erwerber muss Mängel nicht unverzüglich rügen!
IBR 2017, 435 OLG Koblenz/BGH - Änderungsvorbehalte sind unwirksam!
IBR 2017, 322 OLG Koblenz/BGH - Fertighaus-Verkäufer kann sich Anspruch auf Darlehensauszahlung nicht abtreten lassen!
IBR 2017, 321 OLG Koblenz/BGH - Keine Abnahme durch Ingebrauchnahme!
IBR 2017, 320 OLG Koblenz/BGH - Fertighaus-Erwerber muss bei fehlenden Restleistungen und Mängeln nicht zahlen!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1290; IMRRS 2021, 0493
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Kein Anspruch auf Abschlagszahlungen bei erheblichen Mängeln!

LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 - 7 O 377/18

1. Ein Zahlungsplan, der keine Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10% vorsieht, ist unwirksam.

2. Ein Zahlungsplan, dem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu entnehmen ist, dass die Abschlagszahlungen bei wesentlichen Mängeln nicht fällig werden, ist unwirksam.

3. Ein Zahlungsplan, der nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht, ist unwirksam.

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IBRRS 2017, 1396; IMRRS 2017, 0555
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Unwirksame Klauseln in einem Fertighausvertrag

OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2017 - 2 U 296/16

1. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 12 b BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Mit Unterzeichnung dieses Hausvertrags bestätigt der Bauherr, folgende Vertragsbestandteile ordnungsgemäß erhalten, gelesen und verstanden zu haben: ..."

- "Der Bauherr versichert, dass er Eigentümer des vorstehend bezeichneten Grundstücks ist, dass das Grundstück bebaubar ist und das Grundstück auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nicht auf einer Insel liegt."

- "Der Bauherr erklärt hiermit ausdrücklich, dass er sich über die Zulässigkeit des von ihm geplanten Bauvorhabens vor Abschluss dieses Vertrags beim zuständigen Bauamt und anderen zuständigen Behörden unterrichtet hat."

2. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Werden aus baurechtlichen Gründen oder weil sich DIN-Normen oder diesen vergleichbare technische Vorgaben geändert haben, Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und diese Änderungen für den Bauherren zumutbar sind."

- "Der endgültige Preis wird dann anhand der jeweils gültigen Preisliste vom Unternehmen festgelegt."

- "Werden aufgrund behördlicher Auflagen Leistungsänderungen erforderlich, trägt der Bauherr die dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten."

3. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Die vorstehenden Zahlungsbedingungen sind erfüllt, wenn die entsprechenden Leistungen im Wesentlichen erbracht sind."

- "Das Fehlen einzelner Leistungen und das Vorliegen von Mängeln stehen der Fälligkeit einzelner Zahlungen nicht entgegen."

- Sowie ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahlungsplan bzw. der ersten Abschlagszahlung der Hinweis "Im Übrigen gilt § 632a Abs. 3 BGB."

Unwirksame Abnahmefiktionen in einem Fertighausvertrag

4. In einem Fertighausvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 5, § 309 Nr. 2 und § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB folgende Bestimmungen unwirksam:

- "Falls eine förmliche Abnahme aus Gründen, die der Bauherr zu vertreten hat, unterbleibt, gelten die Leistungen des Unternehmens als abgenommen mit Ablauf von 12 Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen."

- "Hat der Bauherr das Haus oder einzelne Räume in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Tagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart ist."

5. In einem Fertighausvertrag sind folgende Bestimmungen nach § 309 Nr. 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:

- "Der Bauherr ist verpflichtet, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten seine Darlehensauszahlungsansprüche gegenüber der das Bauvorhaben finanzierenden Bank, dem Kreditinstitut oder dem Versicherungsunternehmen an das Unternehmen abzutreten. Die Abtretung erfolgt zur Absicherung aller sich aus dem vorliegenden Vertrag ergebenen Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn gegenüber dem Unternehmen. Der Bauherr wird sein Finanzierungsinstitut anweisen, die Darlehensvaluta gemäß den im Darlehensvertrag und im Hausvertrag vereinbarten Bedingungen an das Unternehmen auszuzahlen."

- Ziffer 2. wird aufgrund des Klauselumfangs nur gekürzt und sinngemäß wiedergegeben: "Soweit der Bauherr die Vergütung aus vorhandenem Eigenkapital erbringt, ist dieses auf ein gesondert einzurichtendes Bankkonto einzuzahlen und der Anspruch auf Auszahlung zur Sicherheit an das Unternehmen abzutreten."

6. In einem Fertighausvertrag, der auch die Lieferung sog. "Ausbaupakete", die der Verbraucher in Eigenleistungen verbaut, vorsieht, ist folgende Bestimmung unwirksam:

"Offensichtliche Mängel gelieferter Ausbaupakete müssen die Bauherren dem Unternehmen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitteilen. Dasselbe gilt, wenn das Unternehmen offensichtlich eine zu geringe oder Mehrmenge geliefert hat. Unterlässt der Bauherr in diesen Fällen die rechtzeitige Mitteilung, kann er die entsprechenden Mängel bzw. Mehrmengen bei den Ausbaupaketen nicht mehr geltend machen."





2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

aa) Schwerwiegende Verletzung von vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten durch den Besteller (BGB § 650q Rn. 652)