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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 13 U 1630/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2433
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welches Honorar für Bauvoranfrage?

OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2007, 257 OLG München/BGH - Welches Honorar für Bauvoranfrage?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 5416
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 11.01.2007 - VII ZR 148/06

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2007, 2433
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Welches Honorar für Bauvoranfrage?

OLG München, Urteil vom 06.06.2006 - 13 U 1630/06

1. Die Bauvoranfrage ist als isolierte Leistung von der HOAI nicht erfasst.

2. Werden als Grundlage für die Bauvoranfrage die Leistungsphasen 1 und 2 übertragen, kann dafür ein Grundleistungshonorar auch dann verlangt werden, wenn die Bauvoranfrage als Besondere Leistung bereits gesondert vergütet wurde.

3. Ein Architekt kann grundsätzlich nur das Honorar für die Leistungsphasen 1 und 2 verlangen, wenn sich die mangelnde Genehmigungsfähigkeit bereits bei der Voranfrage herausstellt.

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