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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 U 415/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 1787
BauvertragBauvertrag
Globalpauschalpreis und Nachtragsvergütung

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 1 U 415/08

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 4963
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.06.2012 - VII ZR 59/10

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2010, 1787
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Globalpauschalpreis und Nachtragsvergütung

OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2010 - 1 U 415/08

1. Eine Schlüsselfertigkeitsabrede ist nicht geeignet, bei Vorliegen einer detaillierten Leistungsbeschreibung den Abgeltungsumfang der vereinbarten Pauschalsumme zu erweitern. Insoweit gehen die Detailregelungen einer globalen Regelung vor.

2. Eine Vereinbarung, wonach der Pauschalpreis auch den über die detaillierte Leistungsbeschreibung hinausgehenden Leistungsumfang abgelten soll, ist möglich. Wegen ihrer Ungewöhnlichkeit sind an solche Vereinbarungen allerdings strenge Anforderungen zu stellen.

3. Bei Ausschreibung einer schlüsselfertigen Leistung ist der Auftragnehmer im Angebotsstadium nicht gehalten, auf Planungsfehler oder Fehler im Leistungsverzeichnis hinzuweisen, weil ein Bieter die Prüfung der Ausschreibungsunterlagen nur unter kalkulatorischen Aspekten vornimmt. Die Prüfungs- und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B gilt erst nach Vertragsschluss.

4. Bei offenkundigen Mängeln und Lücken der Leistungsbeschreibung gibt es allerdings keine über den Pauschalpreis hinausgehende Vergütungspflicht für zusätzlich erbrachte Leistungen, soweit diese Leistungen offensichtlich und für den Bieter im Rahmen der Kalkulation erkennbar erforderlich zur Erstellung des Bauwerks waren.

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1 Nachricht gefunden
Neubau an der Universität Mainz: Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung von Zusatzleistungen des Bauunternehmers verurteilt
(12.05.2010) Das Oberlandesgericht Koblenz hat das Land Rheinland-Pfalz zur Zahlung einer Mehrvergütung in Höhe von vier Millionen Euro für erbrachte Zusatzleistungen eines Bauunternehmens bei Baumaßnahmen an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz verurteilt.
Das beklagte Land hatte im Jahre 1996 eine Baumaßnahme für die Erstellung eines Neubaus des Fachbereichs Chemie an der Mainzer Hochschule unter Beifügung einer umfangreichen Leistungsbeschreibung ausgeschrieben und dabei auf eine schlüsselfertige Errichtung hingewiesen. Die Klägerin, ein bundesweit tätiges Bauunternehmen, gab ein Angebot ab. Nach zwei Aufklärungsgesprächen erteilte das Land der Klägerin den Auftrag zur schlüsselfertigen Herstellung des Neubaus zu einem Pauschalpreis von mehr als 40 Millionen Euro. Während der Bauarbeiten meldete die Klägerin im Hinblick auf beabsichtigte Änderungen in der Bauausführung Mehrkosten an und erbrachte im Einverständnis mit dem beklagten Land entsprechende Bauleistungen. Die Klägerin stellte eine Vielzahl von Rechnungsnachträgen für verschiedene Arbeiten an der Fassade. Das Land verweigerte die Zahlung unter Hinweis auf das Vorliegen eines Pauschalvertrages.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2010, 313 Dokument öffnen OLG Koblenz, 31.03.2010 - 1 U 415/08


2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz)
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung
5. Ausgewählte Praxisprobleme der Vertragsauslegung

§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
G. § 2 Abs. 6 VOB/B: Preisvereinbarung bei zusätzlichen Leistungen
IV. Anspruch des Auftragnehmers auf besondere Vergütung
3. Kein Anspruchsverlust bei lückenhafter Leistungsbeschreibung

1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

b) Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung (§ 1 Abs. 3 VOB/B Rn. 55-60)


2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

cc) Berücksichtigung der Risikoübernahme und -verwirklichung. (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 93-102)

b) Zur Inhaltskontrolle von Abwehrklauseln bei Pauschalverträgen. (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 110-115)


1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

b) Eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung ( Rn. 169-179)