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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 652/11


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11

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3 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.

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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2021, 2385; IMRRS 2021, 0882; IVRRS 2021, 0378
Mit Beitrag
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21

1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)

2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.

3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.

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IBRRS 2018, 3135
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 22.08.2018 - XII ZB 312/18

Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.*)

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IBRRS 2018, 1109
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 28.02.2018 - XII ZR 87/17

1. Für die Prüfung, ob der zur Entscheidung anstehende Verfahrensgegen-stand eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit oder eine Familiensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, kommt es nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite, sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvorbringen der Gegenseite an (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 652/11 FamRZ 2013, 281). (Rn. 10)*)

2. Der Meistbegünstigungsgrundsatz vermag keine Erweiterung des gesetzlichen Rechtsmittelzuges zu rechtfertigen. Das der tatsächlichen (inkorrekten) Entscheidungsform entsprechende Rechtsmittel ist folglich nur dann statthaft, wenn gegen eine formell richtige Entscheidung ein Rechtsmittel gegeben wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 XII ZB 125/06 MDR 2009, 1000). (Rn. 13 - 14)*)

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IBRRS 2017, 2696; IMRRS 2017, 1149; IVRRS 2017, 0438
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Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind: "Sonstige" Familiensache?

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)

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IBRRS 2017, 2863
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - IX ZB 98/16

1. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen. (Rn. 18)*)

2. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht. (Rn. 18)*)

3. Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen. (Rn. 23)*)

4. § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden. (Rn. 38)*)

5. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen. (Rn. 43)*)

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BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - XII ZB 340/14

1. In einer sonstigen Familiensache ist die Zuständigkeit des für Wohnungseigentumssachen zuständigen Gerichts nur dann begründet, wenn es sich um eine Streitigkeit nach § 43 WEG handelt oder eine bedeutsame Vorfrage aus dem Bereich des Wohnungseigentumsrechts streitentscheidend ist. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2014, 3377
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - XII ZB 45/13

Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG.*)

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IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietstreitigkeiten unter geschiedenen Eheleuten vor Familiengericht?

BGH, Beschluss vom 05.12.2012 - XII ZB 652/11

1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen.*)

2. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.*)

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IBRRS 2011, 5304; IMRRS 2011, 3872
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Verfahrensrecht - Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten: Keine Familiensache!

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2011 - 10 W 149/11

1. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet- oder Pachtverhältnissen fallen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte.

2. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der jeweilige Streitgegenstand maßgebend, der allein vom Kläger bestimmt wird. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen sind dagegen für die Frage der Zuständigkeit belanglos, selbst dann, wenn zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen.

3. Eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung des Schuldners hat auf die Rechtsnatur der vom Gläubiger geltend gemachten Ansprüche keinerlei Einfluss.

4. Gewerbliche Miet- oder Pachtverhältnisse zwischen Ehegatten gehören nicht zu den allgemeinen Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe)aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen.

5. Bei noch ausstehenden Mietzinsforderungen zwischen Ehegatten handelt es sich weder um aus der Ehe herrührende Ansprüche im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG noch um "Ansprüche im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

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3 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

3. Zulässigkeit (BGB § 546 Rn. 128)