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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Verg 17/06


Beste Treffer:
IBRRS 2006, 4145; VPRRS 2006, 0453
VergabeVergabe
Verpflichtungserklärung für Nachunternehmer fehlt: Ausschluss!

OLG München, Beschluss vom 06.11.2006 - Verg 17/06

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IBRRS 2006, 2168; VPRRS 2006, 0328
VergabeVergabe
Bildung eines Zweckverbandes: In-House-Geschäft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2006 - Verg 17/06

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1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2023, 0182; VPRRS 2023, 0015
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Was ist ein „Gesamtprojektleiter“?

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2022 - Verg 1/22

1. Unter dem Begriff des "Gesamtprojektleiters" ist die Person gemeint, die die Federführung hinsichtlich des gesamten Projekts - und damit letztlich auch hinsichtlich der entsprechenden Teilprojekte - innehat. Auf eine gesetzliche Definition oder auf eine solche in den anerkannten Regeln der Technik kommt es nicht an.

2. Die Verwendung des Begriffs "Gesamtprojektleiter" führt nicht dazu, dass die Vergabeunterlagen - zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers - unklar sind.




IBRRS 2023, 0468; VPRRS 2023, 0035
VergabeVergabe
Angebotswertung unter Einbeziehung des Nebenangebots soll wiederholt werden

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.10.2020 - Verg 7/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2023, 0829; VPRRS 2023, 0066
VergabeVergabe
AN hat Bioabfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen!

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.10.2020 - Verg 8/20

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2016, 2372; VPRRS 2016, 0339
VergabeVergabe
Änderungen nach Ablauf der Angebotsfrist sind unzulässig!

VK Hessen, Beschluss vom 13.01.2016 - 69d-VK-45/2015

1. Rügen gegen Vergabeverstöße sind noch als unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB a.F. anzusehen, wenn sie bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers innerhalb von fünf bis sechs Werktagen erhoben worden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an Sonn- und Feiertagen im üblichen Geschäftsleben keine Bürotätigkeit stattfindet.*)

2. Eine Änderung an den Vergabeunterlagen i.S.v. § 13 EG Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 VOB/A 2012 ist auch dann gegeben, wenn der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist sein Angebot dahin ändert, dass die geforderten Leistungen nicht mehr durch einen Nachunternehmer, sondern nun im eigenen Betrieb ausgeführt werden sollen.*)

3. Ein Aufklärungsgespräch i.S.v. § 15 EG VOB/A 2012 darf nur dazu dienen, im Wege der Informationseinholung durch den Auftraggeber einen feststehenden Sachverhalt aufzuklären, ohne diesen zu verändern.*)

4. Die Nachverlangungspflicht gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2012 gilt nur für Erklärungen und Nachweise, die innerhalb der Angebotsfrist bzw. gleichzeitig mit dem Angebot vorzulegen waren. Auf Unterlagen, die Bieter von vornherein erst auf Verlangen vorzulegen haben, ist diese Vorschrift nicht anwendbar.*)

5. Der Auftraggeber darf gemäß § 16 EG Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 VOB/A 2012 einem Bieter nicht eine nochmalige Nachfrist einräumen.*)

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IBRRS 2016, 0222; VPRRS 2016, 0043
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachunternehmer sind - auf Anforderung - namentlich zu benennen!

VK Nordbayern, Beschluss vom 09.12.2015 - 21.VK-3194-41/15

1. Gemäß § 15 EG Abs. 1 Nr. 1 VOB/A 2012 kann die Vergabestelle (VSt) nach Öffnung der Angebote von den Bietern Aufklärung verlangen, um sich über deren Eignung zu unterrichten. Will der Bieter an der Ausführung der Bauleistung Nachunternehmer beteiligen, so hat die VSt im Rahmen der Eignungsprüfung insbesondere ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, welche Unternehmen tatsächlich zum Einsatz gelangen. Die VSt kann daher nach Öffnung der Angebote von den Bietern gesondert verlangen, dass diese die Nachunternehmer benennen und entsprechende Verpflichtungserklärungen dieser Unternehmen vorlegen.*)

2. Verweigert ein Bieter die geforderten Aufklärungen und Angaben innerhalb der ihm gesetzten Frist, so kann sein Angebot nach § 15 EG Abs. 2 VOB/A 2012 unberücksichtigt bleiben. Hierbei stehen unbrauchbare Angaben einer Aufklärungsverweigerung gleich. Da die VSt aufgrund des Transparenz- und Gleichheitsgrundsatzes auch nicht mehr im Nachhinein auf die von den Bietern der engeren Wahl im Rahmen der Aufklärung gleichermaßen geforderten Verpflichtungserklärungen verzichten kann, ist ihr Ermessen insoweit gebunden. Ein Ausschluss hat mithin zwingend zu erfolgen.*)

3. Im Rahmen der Aufklärung nach § 15 EG VOB/A 2012 darf eine Ergänzung unvollständiger und widersprechender Erklärungen nicht erfolgen. Eine Aufklärung darf nicht zu einer Ergänzung des in sich unvollständigen und daher unklaren Angebotes führen.*)

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IBRRS 2014, 3219; VPRRS 2014, 0689
VergabeVergabe
Neu gegründeter Zweckverband: Müssen seine Aufgaben ausgeschrieben werden?

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2014 - 13 Verg 3/13

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrecht gem. Artikel 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Stellt eine Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften, auf deren Grundlage die Gebietskörperschaften durch Satzungen einen gemeinsamen Zweckverband mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen, der fortan bestimmte Aufgaben, die bislang den beteiligten Gebietskörperschaften oblegen haben, in eigener Zuständigkeit wahrnimmt, einen "öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 a Richtlinie 2004/18/EG dar, wenn dieser Aufgabenübergang Dienstleistungen im Sinne dieser Richtlinie betrifft und entgeltlich erfolgt, der Zweckverband über die Wahrnehmung zuvor den beteiligten Körperschaften oblegenen Aufgaben hinausgehende Tätigkeiten entfaltet und der Aufgabenübergang nicht zu "den zwei Arten von Aufträgen" gehört, die, obwohl sie von öffentlichen Einrichtungen vergeben werden, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt: EuGH, VPR 2013, 5) nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fallen.

2. Soweit Frage 1 bejaht wird: Richtet sich die Frage, ob die Bildung eines Zweckverbandes und der damit verbundene Aufgabenübergang auf diesen ausnahmsweise nicht in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Union fällt, nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof betreffend Verträge zwischen einer öffentlichen Einrichtung und einer rechtlich von dieser verschiedenen Person entwickelt hat, nach denen eine Anwendung des Vergaberechts der Union ausscheidet, wenn die Einrichtung über die betreffende Person eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und die genannte Person zugleich im Wesentlichen für die Einrichtung oder die Einrichtungen tätig ist, die ihre Anteile innehat bzw. innehaben (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH, Urteil vom 18.11.1999 - Rs. C-107/98 - Teckal, Slg. 1999, I-8121, Tz. 50), oder finden demgegenüber die Grundsätze Anwendung, die der Gerichtshof betreffend Verträge entwickelt hat, mit denen eine Zusammenarbeit von öffentlichen Einrichtungen bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Gemeinwohlaufgabe vereinbart wird (dazu: EuGH, IBR 2013, 163).*)

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IBRRS 2011, 3579; VPRRS 2011, 0309
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vereinbarung zwischen Gebietskörperschaften: Öffentlicher Auftrag?

VK Münster, Beschluss vom 22.07.2011 - VK 7/11

1. Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften können öffentliche Aufträge iSv § 99 GWB sein.*)

2. Die "Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden Aufgabe" bezieht sich auf die konkrete Zuständigkeit der Gebietskörperschaft.*)

3. Zu den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 lit. g) GWB.*)

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IBRRS 2011, 3455; VPRRS 2011, 0291
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Vertrag zwischen zwei Gebietskörperschaften: Öffentlicher Auftrag?

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.07.2011 - Verg 39/11

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist unter einem "Öffentlichen Auftrag" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 S. 114) auch ein Vertrag zwischen zwei Gebietskörperschaften zu verstehen, durch den eine von ihnen der anderen eine eng begrenzte Zuständigkeit gegen Kostenerstattung überträgt, insbesondere dann, wenn die übertragene Aufgabe nicht die hoheitliche Tätigkeit als solche, sondern nur Hilfsgeschäfte betrifft?

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IBRRS 2010, 3817; VPRRS 2010, 0345
VergabeVergabe
Wann liegt vergabefreies Eigengeschäft vor?

VK Münster, Beschluss vom 07.10.2010 - VK 6/10

1. Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 auf "nicht kommerzielle" Linienverkehre mit Bussen: Im Bereich der Busdienstleistungen gilt Art. 5 Abs. 1 S. 2, wonach im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages der 4. Teil des GWB zur Anwendung kommt, nicht aber die Verordnung.*)

2. Ein vergabefreies Eigengeschäft nach den Vorgaben des EuGH setzt voraus, dass die beauftragte Gesellschaft als interne Betriebsstelle des öffentlichen Auftraggebers die Leistungen auch tatsächlich selbst erbringt.*)

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IBRRS 2010, 4853; VPRRS 2010, 0440
VergabeVergabe
Eingeschränkte Rügepräklusion gemäß EuGH-Rechtsprechung

VK Saarland, Beschluss vom 08.03.2010 - 1 VK 3/2010

1. Nach der Rechtssprechung des EuGH vom 28.01.2010 zum Merkmal der "Unverzüglichkeit" (Rs. C-406/08 und C-456/08) ist ein Nachprüfungsantrag zukünftig in der Regel nicht schon deshalb als unzulässig einzustufen, weil der geltend gemachte Vergaberechtsverstoß nicht "unverzüglich" im Sinne von § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt wurde. Dies gilt bis zu einer eventuellen Klarstellung durch den Gesetzgeber oder einer einschlägigen anderslautenden höchstrichterlichen Rechtsprechung.*)

2. Die Präklusionstatbestände des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 GWB bleiben von dieser Rechtssprechung des EuGH unberührt.*)

3. Ein Vergabeverstoß hinsichtlich der sich aus den Vergabeunterlagen ergebenden Mängel ist immer dann erkennbar, wenn einem Bieter die Tatsachen, die einen möglichen Vergabeverstoß begründen, aus den ihm zugänglichen Unterlagen bewusst werden können. Dies löst eine Rügepflicht nach Maßgabe von § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB bis zur Angebotsabgabefrist aus, zumindest jedoch eine Pflicht zur Thematisierung der Problematik gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen einer Bieteranfrage.*)

4. Ein transparentes, auf Gleichbehandlung aller Bieter beruhendes Vergabeverfahren verlangt, dass dem öffentlichen Auftraggeber alle zur Kennzeichnung der angebotenen Leistung geeigneten Parameter bekannt sind, deren Angabe den Bieter nicht unzumutbar belastet, aber ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert war, so dass sie als Umstände ausgewiesen sind, die für die Vergabeentscheidung relevant sein sollen. Ob einem Umstand Relevanz für die Vergabeentscheidung zukommt, entscheidet einzig und allein der Auftraggeber. Alle Erklärungen, die der Auftraggeber dadurch, dass er sie gefordert hat, als Umstände ausgewiesen hat, deren Vorlage für die Entscheidung relevant sein sollen, haben vorzuliegen, da ansonsten keine in jeder Beziehung vergleichbaren Angebote vorliegen.*)

5. Die Wettbewerbsrelevanz ist irrelevant, da es hierauf weder ankommt, noch Sache des Bieters ist, zu entscheiden, was der Auftraggeber für wettbewerbsrelevant hält. Angebote, bei denen geforderte Erklärungen und Nachweise fehlen, sind auszuschließen, unabhängig davon, ob es sich um wettbewerbserhebliche Erklärungen oder Nachweise handelt oder um solche, deren Fehlen keinen Einfluss auf den Preis, den Wettbewerb oder die Eindeutigkeit des Angebotes haben. Der Grundsatz der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt, dass die Angebote in jeder Hinsicht vergleichbar sind.*)

6. Nur dann, wenn der Auftraggeber nach § 24 VOB/A mit dem Bieter verhandeln darf, fehlt regelmäßig ein zwingender Grund für den Ausschluss.*)

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