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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 U 26/15
OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15
VolltextIBRRS 2017, 2196; IMRRS 2017, 0903
OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2016 - 4 U 26/15
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 3 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2021 - 11 U 136/20
1. Die Voraussetzungen des § 839a BGB liegen nicht vor, wenn der Vorprozess, in dem der in Anspruch genommene Sachverständige ein vermeintlich unrichtiges Gutachten erstattet hat, auch mit einem mangelfreien Gutachten mit demselben Ergebnis entschieden worden wäre. Im Einzelfall kann das Gericht über diese mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu beurteilende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität auch ohne weiteres Sachverständigengutachten entscheiden.*)
2. Eine Amtshaftung für richterliches Verhalten setzt - wenn das Spruchrichterprivileg nicht anwendbar ist - voraus, dass das richterliche Verhalten nicht mehr vertreterbar ist, es muss bei voller Würdigung der Belange einer funktionstüchtigen Rechtspflege nicht mehr verständlich sein.*)
VolltextOLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15
Für die Klärung der Haftung des Gerichtssachverständigen muss das Regressgericht prüfen, wie das Ursprungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen; darüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.
VolltextLG Stendal, Urteil vom 15.03.2017 - 23 O 146/14
1. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eingetreten ist und der Versicherungsnehmer es vorsätzlich unterlassen hat, diese Gefahrerhöhung anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
2. Die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell oder einen bordellähnlichen Betrieb stellt eine solche Gefahrenerhöhung dar.
VolltextOLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2016 - 4 U 26/15
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige einer Nutzungsänderung des versicherten Wohngebäudes in ein Bordell nach Vertragsschluss vorsätzlich, ist der Versicherer wegen der darin liegenden Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn es zum Versicherungsfall kommt und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Umnutzung und dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht auszuschließen ist.
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