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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 6.98


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 1186
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98

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86 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2000, 284 BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig?

67 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2556; IMRRS 2023, 1163; IVRRS 2023, 0472
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kann ein Sondereigentümer die Baugenehmigung eines Nachbarn anfechten?

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23

1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)

2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)

3. ...

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IBRRS 2023, 1464
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Pflichtigkeit der sich Immissionsbelastungen aussetzenden Wohnbebauung

VG Augsburg, Urteil vom 29.03.2023 - 4 K 20.2554

ohne amtliche Leitsätze

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IBRRS 2022, 3655
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Ist ein Freibad eine Sport- oder eine Freizeitanlage?

VGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2022 - 22 ZB 22.799

1. Ein Freibad ist eine Sportanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV, wenn es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen.

2. Indiz hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, auch wenn diese Nutzung nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt.

3. Ein Kinderbecken gehört ebenfalls zur üblichen Ausstattung eines herkömmlichen, dem Breitensport „Schwimmen“ dienenden Freibads. Auch einzelne Elemente eines Spaß- oder Erlebnisbades - wie eine Wasserrutsche - ändern nichts am Vorliegen einer Sportanlage, solange sie bei einer Gesamtbetrachtung den Charakter der Anlage nicht prägen.

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IBRRS 2022, 3667
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baugenehmigung setzt ordnungsgemäße Bauvorlage voraus!

VGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2022 - 15 ZB 22.2025

1. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung setzt voraus, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben - neben der unstreitigen - Genehmigungspflicht auch genehmigungsfähig ist.

2. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit bedarf es vollständiger und fehlerfreier Bauantragsunterlagen.

3. Ein Bauantrag ist mangelhaft, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beurteilung des Bauantrags setzt eine vollständige und richtige Bauvorlage voraus.

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IBRRS 2022, 2859
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Baurechtliche Schutzvorschriften sind nicht disponibel!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 LA 12/22

1. Ein Vorhaben wird nicht dadurch bauordnungsrechtlich zulässig, dass ein Nutzer auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Standards verzichtet.*)

2. Stellt ein Beherbergungsbetrieb fensterlose Schlafräume zur Verfügung, ist dies nur dann mit den Anforderungen des § 43 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 NBauO vereinbar, wenn die Dauer des Aufenthalts auf maximal drei aufeinanderfolgende Übernachtungen begrenzt wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.05.2021 - 1 LB 29/20 -, IBR 2021, 543).*)

3. Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils hindert die verpflichtete Behörde nur dann an der Beifügung einer belastenden Nebenbestimmung, wenn deren Ausschluss vom Streitgegenstand des Urteils umfasst ist.*)

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IBRRS 2022, 3725
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann setzt sich ein Wohnbauvorhaben unzumutbaren Geruchsimmissionen aus?

BVerwG, Urteil vom 15.09.2022 - 4 C 3.21

Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.*)

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IBRRS 2022, 2587
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wie ist der Nutzungskonflikt zwischen Wohnen und Sport zu bewältigen?

BVerwG, Urteil vom 10.05.2022 - 4 CN 2.20

1. Bei der Überplanung einer Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage darf zur Bewältigung des Nutzungskonflikts unter Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ein Mittelwert gebildet werden.*)

2. Im Wege einer Feinsteuerung können Überschreitungen des Mittelwerts nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls den lärmbetroffenen Anwohnern zumutbar sein.*)

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IBRRS 2022, 0920
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Kann sich ein Nachbar gegen eine unbestimmte Baugenehmigung wehren?

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2022 - 15 ZB 21.2871

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein. Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können.

2. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.

3. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstige Unterlagen.

4. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind.

5. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.

6. Ein Nachbar kann eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.

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IBRRS 2022, 0497
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wann kann ein Landwirt die heranrückende Wohnbebauung abwehren?

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2022 - 1 CS 21.2866

Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss.

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IBRRS 2021, 3356
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Wohnen im Innenbereich: Kein Abwehranspruch gegen Vorhaben im Außenbereich!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.10.2021 - 2 M 102/21

1. Die Frage, ob ein Vorhaben das - in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Sofern derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt, findet zwar eine (Zumutbarkeits-)Abwägung statt, bei der die Interessen der Beteiligten zu gewichten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1992 - 4 B 152.93, BeckRS 1994, 31246618). Eine solche Abwägung ist aber nicht der Baugenehmigungsbehörde vorbehalten.*)

2. Es besteht kein allgemeiner - dem Gebietserhaltungsanspruch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB vergleichbarer - bauplanungsrechtlicher Anspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit kein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind.*)

3. Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet.*)

4. In der Regel gibt es keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.*)

5. Sind die Erfolgsaussichten des von einem Dritten gegen die Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen des Dritten und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens "auf eigenes Risiko" - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.*)

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5 Abschnitte im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

4. Modifikation des Gebots der Rücksichtnahme (Abs. 1 S. 2) (BauNVO § 5 Rn. 7-8)

§ 9a Verordnungsermächtigung (BauGB § 9a Rn. 1-4)