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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 5.11


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 0220
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dauerhaft ungenutzte Anlagen sind rückzubauen!

BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11

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IBR 2013, 1103 BVerwG - Windkraft im Außenbereich: Behörde darf für Rückbau Sicherheitsleistung verlangen!

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1601
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Befristete Ausnahmegenehmigung ermöglicht auch befristete Baugenehmigung

OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 29.01.2020 - 7 A 3101/18

Wenn für ein Bauvorhaben eine befristete Ausnahmegenehmigung vom Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG erteilt worden ist, kann eine Baugenehmigung bis zum Ablauf der Ausnahmegenehmigung nach § 9 FStrG befristet werden.

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IBRRS 2019, 0654; IMRRS 2019, 0246
Umwelt und NaturschutzUmwelt und Naturschutz
Landschaftsschutz trotz fehlender Schutzwürdigkeit?

BVerwG, Urteil vom 29.11.2018 - 4 CN 12.17

1. Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, dürfen in den Geltungsbereich einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbildes einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Das ist u. a. der Fall, wenn ohne ihre Einbeziehung dem geschützten Landschaftsteil abträgliche Eingriffe erlaubt würden.*)

2. Die Beschränkung der Nutzung des im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzgebietsverordnung liegenden, selbst nicht schutzwürdigen Grundstücks durch Verbote nach § 26 Abs. 2 BNatSchG ist nur verhältnismäßig, wenn die außerhalb des Schutzgebiets liegenden Landschaftsbestandteile, zu deren Schutz das Grundstück in den Schutzumgriff einbezogen wird, ihrerseits durch das Regime des Natur- und Landschaftsschutzrechts geschützt sind.*)

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IBRRS 2019, 0104
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen im Außenbereich zulässig?

BVerwG, Urteil vom 01.11.2018 - 4 C 5.17

1. Der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB steht bei gewerblichen Tierhaltungsanlagen nicht entgegen, dass es sich bei diesen - jedenfalls in Teilen des Bundesgebiets - um Massenphänomene handeln dürfte.*)

2. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 BauGB scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gemeinde von ihrer Planungshoheit im Wege der Bebauungsplanung Gebrauch gemacht und auf dieser Grundlage die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Realisierung des Vorhabens nach Maßgabe des § 30 BauGB eröffnet hat.*)

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IBRRS 2019, 0992
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Konkurrierende Windanlagen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.09.2018 - 8 A 1884/16

1. Stehen zwei Windenergieanlagen so dicht beieinander, dass bei bestimmten Windrichtungen eine der Anlagen abgeschaltet werden muss, um Beeinträchtigungen der Standsicherheit durch Turbulenzen zu vermeiden, ist für die Abschaltungsanordnung die Reihenfolge der Anträge entscheidend.

2. Maßgeblich ist dafür allein der Zeitpunkt der Einreichung eines prüffähigen Antrags. Nur dieser Zeitpunkt gewährleistet, dass der Vorhabenträger es in der Hand hat, wann er den Aufwand für das Einholen und Erstellen der erforderlichen Unterlagen betreibe, andererseits jedoch eine pro Forma-Antragstellung ausgeschlossen ist und keine Abhängigkeit von behördlichen Handlungen oder Mitwirkung anderer Beteiligter vorliegt.

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IBRRS 2019, 0010
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Planfeststellung eines Schienenwegs: Schallschutz zugunsten möglicher Wohnbebauung?

BVerwG, Urteil vom 06.09.2018 - 3 A 15.15

Die Anpassungspflicht nach § 7 Satz 1 BauGB gebietet nicht, bei der Planfeststellung eines Schienenwegs Schallschutz zugunsten von Flächen vorzunehmen, die der Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen darstellt.*)

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IBRRS 2018, 2631
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erteilung einer Baugenehmigung trotz Widerspruchs gegen Bauvorbescheid?

OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 - 2 B 170/18

1. Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren verschiebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die regelmäßig durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten des Bauherrn.*)

2. Da dem Widerspruch eines Dritten, regelmäßig privater Nachbarinnen oder Nachbarn (hier einer Gemeinde), gegen den Bauvorbescheid nach § 76 LBO-SL 2015 nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt, weil dieser keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB beinhaltet, ist ein von dem Dritten gestellter Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Seine Rechte sind deswegen gewahrt, weil ein rechtzeitig angefochtener und daher im Verhältnis zu ihm nicht bestandskräftiger Vorbescheid, der bezogen auf die im Aussetzungsstreit im Zentrum der Betrachtung stehende (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen "vollziehbaren" Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO-SL 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin "vorab" zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie nachbarrechtlich relevant sind, später gegenüber der die Baumöglichkeit eröffnenden Baugenehmigung einzuwenden.*)

3. Die Baugenehmigungsbehörde ist durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen.*)

4. Entscheidend für die bei der Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit beziehungsweise deren Aussetzung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und in dem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der "Zulassung" (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist, dass auf der Grundlage allein des Vorbescheids aus Sicht des Rechtbehelfsführers keine rechtlichen oder - durch die Bauausführung - tatsächlichen "Fakten" vor der abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren geschaffen werden (können).*)

5. Handelt es sich bei dem Drittanfechtenden um eine Gemeinde, deren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass des Vorbescheids ersetzt wurde (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO-SL), gilt das entsprechend. Die Gemeinde hat generell einen Anspruch gegen die genehmigende Bauaufsichtsbehörde, dass diese keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch gegebenenfalls bei rechtzeitiger Versagung ihres Einvernehmens auch mit Erfolg geltend machen.*)

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IBRRS 2016, 1606
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Keine Baugenehmigung ohne Rückbausicherheit!

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 M 169/15

1. Eine Baugenehmigung für einen Einzelhandelsmarkt kann gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO-SA unter der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit erteilt werden.*)

2. § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO-SA enthält keinen Ermessensspielraum der Behörde. Auch bei Einzelhandelsmärkten ist die Erteilung der Baugenehmigung zwingend von der Leistung einer Rückbausicherheit abhängig zu machen.*)

3. Die Einbeziehung der Einzelhandelsmärkte in die Vorschrift des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO-SA verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)

4. Die Inanspruchnahme der Rückbausicherheit gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 BauO-SA kommt in Betracht, wenn die Behörde befugt ist, den Rückbau im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen.*)

5. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der aufschiebenden Bedingung der Leistung einer Rückbausicherheit in einer Baugenehmigung kann damit begründet werden, dass nach der gesetzgeberischen Intention eine möglichst frühzeitige Leistung der Sicherheit geboten ist.*)

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IBRRS 2015, 1039
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Freiflächen-Photovoltaikanlage: Rückbauverpflichtung kann durch Bürgschaft abgesichert werden!

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2015 - 3 S 2016/14

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage in einem durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet kann in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag eine Rückbauverpflichtung nach dauerhafter Nutzungsaufgabe der Anlage und eine Bürgschaft zur Absicherung des Rückbaus vereinbart werden.*)

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IBRRS 2013, 1499
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Biogasanlage im Außenbereich privilegiert?

OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.03.2013 - 12 LC 153/11

Die privilegierte Zulassung einer in Gestalt einer Kommanditgesellschaft geführten Biogasanlage im Außenbereich setzt eine auch rechtlich-wirtschaftliche Zuordnung der Anlage zu dem (hier: landwirtschaftlichen) Basisbetrieb voraus, die es dem Inhaber des Basisbetriebs ermöglicht, einen bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Biogasanlage - ggf. zusammen mit den Inhabern nahe gelegener und im Außenbereich privilegierter Betriebe, die die Anlage ebenfalls beschicken - auszuüben.*)

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IBRRS 2013, 0220
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Dauerhaft ungenutzte Anlagen sind rückzubauen!

BVerwG, Urteil vom 17.10.2012 - 4 C 5.11

1. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB macht die Erteilung einer Baugenehmigung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB vom Erlass von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Pflicht zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung abhängig.*)

2. § 35 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 3 BauGB schließt trotz Vorrangwirkung die Auferlegung einer Sicherheitsleistung auf der Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift nicht aus.*)

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1 Abschnitt im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

VIII. Schonung des Außenbereichs (Abs. 5) (BauGB § 35 Rn. 59)