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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 M 897/99

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IBR 2000, 41 OVG Niedersachsen - Hat Widerspruch gegen Bauvorbescheid aufschiebende Wirkung?

22 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2604
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erheblich abweichende Bauausführung: Genehmigte Anlage formell illegal!

OVG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2023 - 2 Bs 41/23

1. Eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage ist nicht nur dann formell illegal, wenn sie ohne die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 HBauO erforderliche Baugenehmigung errichtet wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung so erheblich von den genehmigten Plänen abgewichen wird, dass nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, nämlich ein Aliud, erstellt wird.*)

2. Für die Beurteilung der Frage, wann ein Bauherr bei der Bauausführung so erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben errichtet, kommt es darauf an, ob durch die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage des Bauvorhabens neu stellt.*)

3. Bei der Zustimmungserklärung nach § 71 Abs. 2 HBauO) handelt es sich um eine gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abzugebende empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Erklärung. Als solche wird sie entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 BGB nicht wirksam, wenn der Bauaufsichtsbehörde gleichzeitig ein Widerruf zugeht.*)

4. Steht das Grundstückseigentum mehreren Personen als Miteigentümern zu, erfordert § 71 Abs. 2 HBauO die Zustimmung eines jeden Mitberechtigten. Soll eine Zustimmungserklärung (auch) für einen anderen Miteigentümer abgegeben werden, muss dies in der Erklärung, die zudem der Schriftform bedarf, hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.*)

5. Der Umstand, dass eine Dachterrasse formell und materiell illegal errichtet worden ist, begründet kein besonderes Vollzugsinteresse i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, weil gem. § 80 Abs. 1 VwGO das Aussetzungsinteresse grundsätzlich auch dann Vorrang genießt, wenn sich die Beseitigungsanordnung als rechtmäßig erweist.*)

6. Von einer Halbierung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist abzusehen, wenn die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung angesichts der hiermit verbundenen Substanzbeeinträchtigung der baulichen Anlage und der entstehenden Beseitigungskosten einer Vorwegnahme der Hauptsache zumindest nahe kommt.*)

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IBRRS 2022, 3587
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Grenzabstandsverletzung ist bei eigenem Abstandsflächenverstoß hinzunehmen!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.11.2022 - 1 ME 97/22

1. Ein Nachbar kann aus dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung gehindert sein, einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften geltend zu machen, wenn er in vergleichbarer Weise gegen diese Vorschriften verstoßen hat. Das ist bei Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften der Fall, wenn die wechselseitigen Verletzungen bei wertender Betrachtung einander entsprechen.*)

2. Dabei kommt es nicht auf eine zentimetergenaue Entsprechung an. Die Störung des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist vielmehr anhand der konkreten Auswirkungen zu beurteilen, wobei es insbesondere (auch) darauf ankommt, welche Abstandsschatten diese Gebäudeteile auf das Grundstück des jeweils anderen werfen und in welcher Weise sie hierdurch bei Würdigung der konkreten Verhältnisse diejenigen Belange beeinträchtigen, welche die Grenzabstandsvorschriften zu schützen bestimmt sind.*)

3. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung greift nicht erst dann, wenn das unter Verletzung des Grenzabstands errichtete Gebäude dem hinzutretenden Vorhaben genau gegenüberliegt, sondern erfasst auch alle sonstigen in einer Beziehung zueinander stehenden Bauten.*)

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IBRRS 2021, 3553
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sind Brandschutzbestimmungen nachbarschützend?

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.11.2021 - 1 ME 34/21

1. Brandschutzbestimmungen sind jedenfalls insoweit nachbarschützend, als sie auch dazu dienen, einer Brandausbreitung auf Nachbargebäude entgegenzuwirken. Ein nachbarschützender Charakter scheidet aber bei solchen brandschutzrechtlichen Vorschriften aus, die nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen.*)

2. Abstandsvorschriften dienen in Niedersachsen grundsätzlich nicht dem Brandschutz. Der Brandschutz wird im Bauordnungsrecht in speziellen Vorschriften geregelt.*)

3. Verstößt der Anfechtende selbst gegen Grenzabstandsvorschriften, so kann er unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung an einer Geltendmachung von Grenzabstandsverletzungen gehindert sein. Dies ist der Fall, wenn die Verletzungen der Grenzabstandsvorschriften bei wertender Betrachtung einander entsprechen (Fortführung der st. Senatsrspr., vgl. u. a. Senatsurteil vom 12.09.1984 - 6 A 49/8, BRS 42 Nr. 196; Senatsbeschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99, BRS 62 Nr. 190 = BauR 1999, 1163; Senatsbeschluss vom 20.10.2014 - 1 LA 103/14, IBR 2015, 40 = BRS 82 Nr. 192 = BauR 2015, 246; Senatsbeschluss vom 12.04.2017 - 1 ME 34/17, IBR 2017, 403 = BRS 85 Nr. 129 = BauR 2017, 1350).*)

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IBRRS 2021, 3162
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
BauGB-Vorprüfung ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung!

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.10.2021 - 1 ME 110/21

1. Bei in den Anwendungsbereich des UVPG fallenden UVP-pflichtigen Vorhaben insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.9 UVPG besteht die Prüfpflicht grundsätzlich sowohl bei der Planaufstellung als auch bei der Vorhabenzulassung.*)

2. Die Anwendung des § 50 Abs. 3 UVPG auf der Vorhabenzulassungsebene setzt voraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Planebene ordnungsgemäß durchgeführt worden ist; nur insoweit tritt auf der Zulassungsebene ein Entlastungseffekt ein.*)

3. Eine im Planaufstellungsverfahren durchgeführte Vorprüfung (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 4 BauGB) ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 50 Abs. 3 UVPG.*)

4. Ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (§ 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG), kann auf Vorhabenzulassungsebene nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein als auf Planebene. Maßgeblich sind die Anforderungen des jeweiligen materiellen Zulassungsrechts.*)

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IBRRS 2018, 3320
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Sind Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nachbarschützend?

BVerwG, Urteil vom 09.08.2018 - 4 C 7.17

1. Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (wie BVerwG, IBR 1996, 343).*)

2. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Dies gilt auch, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung nicht in seinen Willen aufgenommen hatte.*)

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IBRRS 2018, 2631
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Erteilung einer Baugenehmigung trotz Widerspruchs gegen Bauvorbescheid?

OVG Saarland, Beschluss vom 02.08.2018 - 2 B 170/18

1. Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren verschiebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die regelmäßig durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten des Bauherrn.*)

2. Da dem Widerspruch eines Dritten, regelmäßig privater Nachbarinnen oder Nachbarn (hier einer Gemeinde), gegen den Bauvorbescheid nach § 76 LBO-SL 2015 nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt, weil dieser keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB beinhaltet, ist ein von dem Dritten gestellter Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Seine Rechte sind deswegen gewahrt, weil ein rechtzeitig angefochtener und daher im Verhältnis zu ihm nicht bestandskräftiger Vorbescheid, der bezogen auf die im Aussetzungsstreit im Zentrum der Betrachtung stehende (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen "vollziehbaren" Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO-SL 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin "vorab" zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie nachbarrechtlich relevant sind, später gegenüber der die Baumöglichkeit eröffnenden Baugenehmigung einzuwenden.*)

3. Die Baugenehmigungsbehörde ist durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen.*)

4. Entscheidend für die bei der Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit beziehungsweise deren Aussetzung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und in dem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der "Zulassung" (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist, dass auf der Grundlage allein des Vorbescheids aus Sicht des Rechtbehelfsführers keine rechtlichen oder - durch die Bauausführung - tatsächlichen "Fakten" vor der abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren geschaffen werden (können).*)

5. Handelt es sich bei dem Drittanfechtenden um eine Gemeinde, deren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass des Vorbescheids ersetzt wurde (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO-SL), gilt das entsprechend. Die Gemeinde hat generell einen Anspruch gegen die genehmigende Bauaufsichtsbehörde, dass diese keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch gegebenenfalls bei rechtzeitiger Versagung ihres Einvernehmens auch mit Erfolg geltend machen.*)

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IBRRS 2010, 2113
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schankwirtschaft contra Wohnbebauung

VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2010 - 19 L 24.10

Der Umgebungsschutz des Berliner Denkmalschutzgesetzes besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein wehrfähiges eigenes Recht.

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IBRRS 2010, 2891
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.01.2010 - 1 LA 284/07

1. Bei der Beurteilung, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 NBauO für die Nutzungsänderung eines zu grenznah stehenden Gebäudes entgegenstehen, ist die neue Nutzung nicht nach einer generalisierenden, sondern nach einer konkret-individuellen Betrachtungsweise einzustellen (Nachweise aus der Senatsrechtsprechung).*)

2. Der Senat lässt unentschieden, ob bei dieser Abwägung dem Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des (neuen) Grenzabstandsrechts in Anlehnung an BVerwGE 82, 343 generell ein "gewisser Vorrang" zukommt. Das gilt jedenfalls dann nicht, wenn dieser den Grenzabstand selbst nicht uneingeschränkt einhält.*)

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IBRRS 2009, 3736
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmbelästigung durch Parkhaus im Kerngebiet

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.10.2009 - 1 ME 192/09

Auch für ein Parkhaus im Kerngebiet gilt, dass "unzumutbare Belästigungen" im Sinne § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht schon bei Einhaltung der TA-Lärm-Werte ausgeschlossen sind, wenn es in einem "Blockinnenbereich" errichtet werden soll.*)

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IBRRS 2008, 4051
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Vergrößerung auf Kosten schmaler Altstadtgassen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2008 - 1 KN 215/08

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Normenkontrolle kann auch dann entfallen, wenn der Antragsteller eine Teilbaugenehmigung für das planbegünstigte Objekt hat unanfechtbar werden lassen (hier verneint).*)

2. Ein Bebauungsplan ist nicht vollzugsfähig, wenn die derzeit geltenden Abstandsvorschriften eine Ausnutzung seiner Festsetzungen ausschließen.*)

3. Zur Anwendung von §§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO.*)

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1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

7. Verzicht und Verwirkung von Nachbarrechten, unzulässige Rechtsausübung ( Rn. 74-77)