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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 CS 19.150


Bester Treffer:
IBRRS 2019, 1548
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Instandhaltungsarbeiten oder Änderung einer baulichen Anlage?

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2019 - 1 CS 19.150

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1 Beitrag gefunden
IBR 2019, 520 VGH Bayern - Noch Instandhaltungsarbeiten oder schon Änderung der Anlage?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 0952
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Mauerwerk statt Holzwände: Instandhaltung oder bauliche Änderung?

VGH Bayern, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 CS 21.3274

1. Verfahrensfreie Instandhaltungsarbeiten sind von der die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderungen einer baulichen Anlage nach Art und Umfang der baulichen Erneuerungen abzugrenzen.

2. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern.

3. Eine Änderung einer baulichen Anlage liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt etwa ein, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen (bzw. sogar übersteigen), wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder wenn die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.

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IBRRS 2021, 2313
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Komplette Dacherneuerung ist keine Instandhaltungsmaßnahme!

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2021 - 1 ZB 19.2067

1. Unter (genehmigungsfreien) Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt.

2. Eine Änderung einer baulichen Anlage liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.

3. Die komplette Erneuerung des Dachs (neuer Dachstuhl und neue Dacheindeckung) ist hiernach keine Instandhaltungsmaßnahme.

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IBRRS 2020, 2931
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schon ein vermuteter Rechtsverstoß genügt für eine Baueinstellung!

VGH Bayern, Beschluss vom 28.09.2020 - 1 ZB 18.146

1. Eine Baueinstellung setzt voraus, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es wahrscheinlich machen, dass ein dem öffentlichen Recht materiell oder auch formell widersprechender Zustand geschaffen wird. Es bedarf keiner tatsächliche Bestätigung dieser Vermutung.

2. Bauarbeiten zur Errichtung einer Terrasse sind formell rechtswidrig, wenn eine naturschutzrechtlich Befreiung vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen im Schutzgebiet erforderlich ist.

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IBRRS 2019, 1548
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Instandhaltungsarbeiten oder Änderung einer baulichen Anlage?

VGH Bayern, Beschluss vom 15.04.2019 - 1 CS 19.150

1. Instandhaltungsarbeiten sind nach Art und Umfang der baulichen Erneuerungen von der die Genehmigungsfrage neu aufwerfenden Änderung einer baulichen Anlage abzugrenzen.

2. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Identität zu verändern. Mit ihnen können einzelne Bauteile ausgebessert oder ausgetauscht werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen Mängel zu beseitigen, wenn hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentliche Änderung erfolgt.

3. Eine Änderung einer baulichen Anlage liegt hingegen vor, wenn das Bauwerk seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen.

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1 Abschnitt im "Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch: BauGB-Kommentar" gefunden

b) Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung (BauGB § 29 Rn. 17-21)