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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZR 108/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 1361; IMRRS 2010, 0935
GewerberaummieteGewerberaummiete
Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur

BGH, Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 226 BGH - Änderung der Mieterstruktur ist Risiko des Gewerberaummieters!

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0776; IMRRS 2024, 0333
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Büros statt Einzelhandelsflächen: Kündigungsrecht eines Ladenmieters?

KG, Urteil vom 22.05.2023 - 8 U 47/22

Zur Frage, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB oder § 313 Abs. 2 Satz 3 BGB hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80% der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.*)

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IBRRS 2022, 2724; IMRRS 2022, 1142
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Sonderkündigungsrecht wegen unzureichenden Umsatzes greift auch bei Pandemie!

OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2022 - 30 U 82/22

1. Räumt der Vermieter dem Mieter in einem gewerblichen Mietvertrag ein Sonderkündigungsrecht bei Nichterreichen eines bestimmten Umsatzes in einem bestimmten Mietjahr ein, ohne dass insoweit Einschränkungen hinsichtlich des Grunds des Nichterreichens des Umsatzes verabredet sind, berechtigt dies den Mieter auch dann zur Kündigung, wenn er den Umsatz lediglich pandemie-bedingt verfehlt, in den Vorjahren hingegen erzielt hat (siehe schon LG Münster, Urteil vom 01.04.2022 - 10 O 2/22, ZMR 2022, 551).*)

2. Dem Vermieter steht dann hinsichtlich des Kündigungsrechts auch kein Recht auf Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage zu, da er das Risiko einer pandemie-bedingten Schließung des Mietlokals übernommen hat.*)

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IBRRS 2021, 0733; IMRRS 2021, 0280
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Anpassung der Gewerberaummiete für ein geschlossenes Geschäft im Lockdown

OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 - 5 U 1782/20

1. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen ist eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist.

2. Eine Reduzierung der Kaltmiete um 50% ist gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen hat.




IBRRS 2021, 0683; IMRRS 2021, 0254
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Schließung wegen Corona: Mangel nein, aber Vertragsanpassung möglich

OLG München, Beschluss vom 17.02.2021 - 32 U 6358/20

1. Die pandemiebedingte Betriebsuntersagung in dem Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 27.04.2020 hat nicht zu einem Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB geführt. Es lag auch kein Fall der Unmöglichkeit i.S.v. § 275 BGB vor.*)

2. Ein Anspruch nach § 313 Abs. 1 BGB auf Anpassung des Mietvertrags durch eine Herabsetzung oder Stundung der Miete ist in Ausnahmefällen trotz der grundsätzlich vorrangigen gesetzlichen Sonderregeln möglich. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu beachten.*)

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IBRRS 2017, 2948; IMRRS 2017, 1235
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Nutzung von Büroraum für einen Fotoautomaten?

OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2017 - 5 U 556/17

Wird in einem Mietvertrag über (Büro-)Räume mit einer Stadt als Mietzweck die Nutzung für Verwaltungszwecke vereinbart, fällt darunter auch die Aufstellung eines Selbstbedienungsterminals in einem Wartebereich, wenn damit Passbilder angefertigt werden, die den Bürgern nicht ausgehändigt, sondern automatisch an den Sachbearbeiter der Meldebehörde weitergeleitet, also nur für die Zwecke der Meldebehörde erstellt werden.




IBRRS 2017, 2354; IMRRS 2017, 0961
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GewerberaummieteGewerberaummiete
Wegen Störung der Geschäftsgrundlage darf gekündigt werden!

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2017 - 5 U 1669/16

Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses, auch eines Mietvertrages, wegen nicht durch Vertragsanpassung korrigierbarer Störungen der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB) hat neben der Möglichkeit, das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos kündigen zu können (§§ 314, 543, 569 BGB), einen abgrenzbaren Anwendungsbereich, weswegen der erste nicht vom zweiten Kündigungstatbestand verdrängt wird.*)

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IBRRS 2015, 3293; IMRRS 2015, 1505
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GewerberaummietrechtGewerberaummietrecht
Änderung der Miethöhe unterliegt Schriftformerfordernis!

BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14

1. Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.*)

2. Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.*)

3. Zur Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen.*)




IBRRS 2010, 1361; IMRRS 2010, 0935
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur

BGH, Urteil vom 17.03.2010 - XII ZR 108/08

Zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung der vorgesehenen Mieterstruktur.*)

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IBRRS 2021, 0707; IMRRS 2021, 0264
GewerberaummieteGewerberaummiete
Anpassung der Miete bei corona-bedingter Schließung

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2001 - 5 U 1782/20

1. Das allgemeine Leistungsstörungsrecht wird nach Überlassung der Mietsache durch die §§ 535 ff. BGB verdrängt.

2. Der Regelung in Art. 240 § 2 EGBGB kann keine Sperrwirkung dahin entnommen werden, dass sie Auswirkungen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auf das Bestehen oder den Umfang der Verpflichtung zur Zahlung der Miete für Räume ausschließen würde, in denen Geschäfte betrieben werden, welche von den staatlichen Maßnahmen betroffen sind.

3. Die Schließung des Einzelhandels des Mieters aufgrund des staatlich angeordneten Covid-19-Lockdowns kann einen Mangel der Mietsache darstellen.

4. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnungen ist eine Störung der (großen) Geschäftsgrundlage i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten, die eine Anpassung des Mietvertrags dahin auslöst, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert ist.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

3. Typische Risikoverteilung im Mietrecht ( Rn. 262-266)