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BGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 21.04.2023 - V ZR 86/22
1. Hat ein Wohnungseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die vorübergehende Aussetzung eines Beschlusses erwirkt, so können die übrigen Wohnungseigentümer, gegen die die einstweilige Verfügung unter der Geltung des bis zum 30.11.2020 anwendbaren Rechts ergangen ist, den der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch die Beschlussaussetzung entstandenen Schaden aufgrund eines Anspruchs aus § 945 ZPO im Wege der Drittschadensliquidation ersetzt verlangen.*)
2. Seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 ist eine auf Suspendierung eines Wohnungseigentümerbeschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Damit ist diese auch selbst Inhaberin eines Anspruchs aus § 945 ZPO.*)
3. Ein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in ihrem Verwaltungsvermögen entstandener Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Schadensbetrag in die Jahresabrechnung eingestellt und auf die einzelnen Wohnungseigentümer nach dem im Innenverhältnis unter ihnen geltenden Kostenverteilungsschlüssel verteilt wird.*)
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19
1. Im Falle einer Mietermehrheit kann zwar ein Mieter allein Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Auskunftserteilung verlangen. Er ist insoweit jedoch nur als Mitgläubiger berechtigt (Anschluss an und Fortführung von Senatsurteil vom 28.04.2010 - VIII ZR 263/09, Rz. 10 f., IBRRS 2010, 1993 = IMRRS 2010, 1434 = NJW 2010, 1965) und kann daher nur Zahlung bzw. Auskunftserteilung an alle Mieter verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht kann der Mieter ohne Mitwirkung der Mitmieter wirksam abtreten.*)
2. Bei einer Mietermehrheit genügt es den Anforderungen des § 556g Abs. 2 BGB a.F., wenn die Rüge (nur) von einem Mieter erhoben wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine geschäftsähnliche Handlung.*)
3. Die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin genügt den in der Ermächtigungsgrundlage des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB ausdrücklich gestellten Begründungsanforderungen. Durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses ist sie auch von einer amtlichen Stelle und für die Öffentlichkeit leicht zugänglich bekannt gemacht worden (Anschluss an Senatsurteil, IMR 2019, 352).*)
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VIII ZR 50/16
Die Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers setzt keinen Beschluss der zu Grunde liegenden Jahresabrechnung durch die Wohnungseigentümer nach § 28 Abs. 5 WEG voraus.
VolltextBGH, Urteil vom 27.06.2012 - IV ZR 212/10
Die in Nr. 6.2 i.V.m. Nr. 6.2.5 WGB F 01/03 enthaltene Schwammschadenklausel, wonach "Schäden durch Schwamm" vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, beinhaltet keine Beschränkung dahingehend, dass hierdurch nur der Echte Hausschwamm augenommen sein soll; vielmehr werden hierdurch sämtliche holzzerstörenden Pilze erfasst, mithin auch der Braune Kellerschwamm.
VolltextBGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZR 192/09
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 554 Abs. 4 BGB besteht auch dann, wenn sich der Mieter mit über die gesetzlichen Grenzen der Duldungs-pflicht hinausgehenden Modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt.
2. Kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 554 Abs. 4 BGB bei Kündigung des Mieters oder endgültigem Auszug aus der Wohnung.
VolltextBGH, Beschluss vom 23.02.2010 - VIII ZR 199/09
1. Eine stillschweigende Änderung der Mietstruktur muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.
2. Eine Abrechnung der Betriebskosten aufgrund zulässsig vereinbarter Mietvertragsklausel ist möglich bei Voraussehbarkeit der Kosten für den Mieter.
VolltextBGH, Urteil vom 16.09.2009 - VIII ZR 243/08
1. Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt werden.*)
2. Bei Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkaufs steht einem Anspruch des Verkäufers auf Nutzungswertersatz gemäß § 346 Abs. 1 BGB europäisches Recht (hier Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) nicht entgegen.*)
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