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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 89/17


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 1169; IMRRS 2018, 0421
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterwechsel: Welcher Verwalter muss Jahresabrechnung erstellen?

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 
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1 Beitrag gefunden
IMR 2018, 198 BGH - Wer schuldet bei Verwalterwechsel die Aufstellung der Abrechnung?

4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 1251; IMRRS 2021, 0469
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Vorschuss für die Neuerstellung der Jahresabrechnungen?

BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19

Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, IVR 2016, 131).*)

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IBRRS 2020, 0438; IMRRS 2020, 0153
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Bis wann muss der Verwalter die Jahresabrechnung erstellen?

AG Augsburg, Beschluss vom 27.01.2020 - 31 C 3909/19 WEG

1. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung, der von jedem einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend gemacht werden kann.

2. In Fällen, in denen die Erstellung der Jahresabrechnung von der Mitwirkung eines Dritten, namentlich von einem Wärmelieferanten, abhängig ist, wird die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung nicht fällig, bevor diese Abrechnung des Dritten der Verwaltung vorliegt.

3. Auch nach Vorlage der Heizkostenabrechnung ist dem Verwalter eine Bearbeitungsfrist von drei Wochen zuzugestehen.

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IBRRS 2020, 0846; IMRRS 2020, 0341
WohnungseigentumWohnungseigentum
Innerhalb welcher Frist muss der Verwalter die Jahresabrechnung erstellen?

LG Dresden, Urteil vom 05.07.2019 - 2 S 101/19

1. Eine Frist für die Jahresabrechnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.

2. Der Verwalter soll jedoch innerhalb von drei bis sechs Monaten die Abrechnung erstellen. Allerdings dürfte es auch zulässig sein, bis zum 30.09. des Folgejahres die Jahresabrechnung zu erstellen.

3. Es ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf die erforderliche Zuarbeit von Dritten für die Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten - wie z. B. Heiz- und Warmwasserkosten - angewiesen ist. Solange diese Zuarbeit noch aussteht, kann daher keine Fälligkeit der Jahresabrechnung eintreten.

4. Soweit keine Frist vereinbart ist, kommt der Verwalter erst mit der Mahnung in Verzug.

5. Erstellt der Verwalter die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig, macht er sich schadensersatzpflichtig.

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IBRRS 2018, 1169; IMRRS 2018, 0421
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Verwalterwechsel: Welcher Verwalter muss Jahresabrechnung erstellen?

BGH, Urteil vom 16.02.2018 - V ZR 89/17

Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 3 WEG trifft den Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter im Laufe des Wirtschaftsjahres aus seinem Amt aus, schuldet er - vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung - die Jahresabrechnung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr unabhängig davon, ob im Zeitpunkt seines Ausscheidens die Abrechnung bereits fällig war.*)

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